(1) Der neugewählte Bundestag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten spätestens zum dreißigsten Tag nach der Wahl (
Artikel 39 des Grundgesetzes) einberufen.
(2) Bis der neugewählte Präsident oder einer der Vizepräsidenten das Amt übernimmt, führt das am längsten dem Bundestag angehörende Mitglied, das hierzu bereit ist, den Vorsitz (Alterspräsident); bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zum Bundestag entscheidet das höhere Lebensalter.
(3) Der Alterspräsident ernennt Mitglieder des Bundestages zu vorläufigen Schriftführern.
(4)
1Der Bundestag gibt sich eine Geschäftsordnung (
Artikel 40 des Grundgesetzes).
2Hierauf folgt die Wahl des Präsidenten (
§ 2), die mit dem Namensaufruf der Mitglieder des Bundestages und der Feststellung der Beschlussfähigkeit verbunden wird.
3Im Anschluss wird die Wahl der Vizepräsidenten vorgenommen (
§ 2a).
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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B. v. 12.06.2017 BGBl. I S. 1877