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§ 1 - Gasspeicherbefüllungsverordnung (GasSpBefüllV)

V. v. 01.06.2022 BAnz AT 01.06.2022 V1
Geltung ab 02.06.2022; FNA: 752-6-26 Elektrizität und Gas

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung regelt die Zurverfügungstellung vom Nutzer einer Gasspeicheranlage ungenutzter Speicherkapazitäten in Gasspeicheranlagen nach § 35a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes als unterbrechbare Kapazitäten zur Nutzung für Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit nach § 35c des Energiewirtschaftsgesetzes, wenn die Gefahr des Verfehlens der Füllstandsvorgaben nach § 35b Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes besteht, und erweitert dadurch die nach § 35b Absatz 5 und 6 des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehenen Verfahren durch ein für die in § 2 Satz 1 und 2 genannten Referenzzeitpunkte vorrangiges Verfahren.



 

Zitierungen von § 1 GasSpBefüllV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GasSpBefüllV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasSpBefüllV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GasSpBefüllV Referenzzeitpunkte für die Gefahr des Verfehlens der Füllstandsvorgaben
... Gefahr des Verfehlens der Füllstandsvorgaben im Sinne von § 1 besteht, wenn eine Gasspeicheranlage zum 1. Mai eines Kalenderjahres einen Füllstand von ...