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§ 1 - Geologiedatengesetz (GeolDG)

G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1387 (Nr. 30)
Geltung ab 30.06.2020; FNA: 2129-65 Umweltschutz
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§ 1 Zweck des Gesetzes



1Dieses Gesetz regelt die staatliche geologische Landesaufnahme, die Übermittlung, die dauerhafte Sicherung und die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten sowie die Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, um den nachhaltigen Umgang mit dem geologischen Untergrund gewährleisten und Geogefahren erkennen und bewerten zu können. 2Geologische Daten werden insbesondere benötigt

1.
zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und für weitere Nutzungen des geologischen Untergrunds,

2.
zur Erkennung, Untersuchung und Bewertung geogener oder anthropogener Risiken,

3.
in der Wasserwirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, der Bauwirtschaft und bei der Planung großer Infrastrukturprojekte sowie

4.
für das Standortauswahlverfahren nach dem Standortauswahlgesetz.



 

Zitierungen von § 1 GeolDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GeolDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeolDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GeolDG Aufgaben der zuständigen Behörde
... verbunden sind, sobald diese für die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz und die in § 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Für die Löschung von Eigennamen ...
§ 10 GeolDG Übermittlung von Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde
... Landesaufnahme oder für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, insbesondere zu den in § 1 genannten Zwecken, erforderlich sind: 1. die im Rahmen der geologischen Untersuchung ...
§ 12 GeolDG Nachträgliche Anforderung nichtstaatlicher Fachdaten
... 1 oder Absatz 2 Satz 1 verlangen, wenn die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu den in § 1 genannten Zwecken oder andere überwiegende öffentliche Interessen die nachträgliche ...
§ 33 GeolDG Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben
... einer öffentlichen Aufgabe des Bundes oder der Länder, insbesondere zu einem der in § 1 genannten Zwecke, erforderlich sind, der Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ... mit geologischen Daten verbundenen Daten, insbesondere auf technische Daten, die zu einem der in § 1 genannten Zwecke benötigt werden, angewendet werden. Die nach § 37 ... können einander geologische Daten und die mit ihnen verbundenen Daten, die zu einem der in § 1 genannten Zwecke benötigt werden, elektronisch unentgeltlich zur Verfügung stellen, die ... zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes oder der Länder zu den in § 1 genannten Zwecken erforderlich ist, es sei denn, die beteiligten Behörden haben sich ...
§ 34 GeolDG Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten
... einer öffentlichen Aufgabe des Bundes oder der Länder, insbesondere zu einem der in § 1 genannten Zwecke, zuständige Behörde oder Person nach § 33 Absatz 1 kann, wenn die ... einer öffentlichen Aufgabe des Bundes oder der Länder, insbesondere zu einem der in § 1 genannten Zwecke, zuständige Behörde oder Person nach § 33 Absatz 1 kann ...
§ 38 GeolDG Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts
... Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nach § 33, insbesondere zu den in § 1 genannten Zwecken. (2) Von den in diesem Gesetz getroffenen Regelungen des ...