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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.03.2026

§ 1 - GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV)

V. v. 26.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 200
Geltung ab 01.03.2026; FNA: 7613-3-11 Geldwäsche

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Form von und die erforderlichen Angaben in elektronischen Meldungen, die an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 oder § 44 des Geldwäschegesetzes abzugeben sind.

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