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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.03.2026

Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Absatz 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung - GwGMeldV)

V. v. 26.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 200
Geltung ab 01.03.2026; FNA: 7613-3-11 Geldwäsche

Eingangsformel



Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist:


§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Form von und die erforderlichen Angaben in elektronischen Meldungen, die an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 oder § 44 des Geldwäschegesetzes abzugeben sind.


§ 2 Form elektronischer Meldungen



(1) 1Zur elektronischen Meldung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes ist das von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vorgesehene elektronische Datenverarbeitungsverfahren zu nutzen. 2Dies gilt auch, wenn Verpflichtete oder Aufsichtsbehörden (Meldende) von sich aus oder auf Anforderung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nachträglich eine Meldung um erforderliche Angaben nach § 3 ergänzen oder nachträglich die Formanforderungen nach Absatz 2 und 3 erfüllen.

(2) Die Angaben sind im strukturierten maschinenlesbaren Dateiformat XML einzureichen oder in die in dem Datenverarbeitungsverfahren jeweils dafür vorgesehenen Felder einzutragen.

(3) Anlagen sollen der Meldung in einem von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vorgesehenen, automatisiert auswertbaren und elektronisch durchsuchbaren Format beigefügt werden.

(4) 1Ist die elektronische Meldung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so können die alternativen Übermittlungswege genutzt werden, über die die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen auf ihrer Internetseite informiert. 2§ 45 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes bleibt unberührt.


§ 3 Erforderliche Angaben in Meldungen



(1) Die Meldung muss enthalten:

1.
das Aktenzeichen oder ein sonstiges Bezugskennzeichen des Meldenden,

2.
falls ein Zusammenhang mit einer vorausgegangenen Meldung naheliegt, das Aktenzeichen oder das sonstige Bezugskennzeichen gemäß Nummer 1 der vorausgegangenen Meldung sowie das zu der vorausgegangenen Meldung gehörende Aktenzeichen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,

3.
die Angabe eines oder mehrerer der von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Auswahl gestellten Meldegründe,

4.
falls wegen des zu meldenden Sachverhalts eine Strafanzeige erstattet wurde, die Nennung der Strafverfolgungsbehörde und des Aktenzeichens der Strafverfolgungsbehörde, wenn es dem Meldenden bekannt ist,

5.
falls der Meldende ein behördliches Auskunftsersuchen erhalten hat, ein Zusammenhang mit dem Sachverhalt besteht und keine Offenbarungsverbote entgegenstehen, die Nennung der Behörde und des Aktenzeichens,

6.
bei Verpflichteten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 des Geldwäschegesetzes,

a)
falls der Verpflichtete wegen des Sachverhalts eine Meldung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abgegeben hat, das Bezugskennzeichen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,

b)
falls der Verpflichtete beabsichtigt, wegen des Sachverhalts eine Meldung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abzugeben, einen Hinweis auf diese Absicht.

(2) 1Die Meldung muss eine Sachverhaltsdarstellung enthalten und darin die Tatsachen beschreiben, aus denen sich die Meldepflicht gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 oder § 44 des Geldwäschegesetzes ergibt. 2Zu den erforderlichen Angaben gehören bei Meldungen von Verpflichteten insbesondere:

1.
von dem Verpflichteten in Bezug auf Vertragspartner und gegebenenfalls für diese auftretende Personen gemäß § 11 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes erhobene Daten,

2.
von dem Verpflichteten in Bezug auf einen wirtschaftlich Berechtigten gemäß § 11 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes erhobene Daten,

3.
von dem Verpflichteten gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Geldwäschegesetzes eingeholte Informationen über den Zweck und die Art einer Geschäftsbeziehung.

(3) Die Meldenden haben die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Angaben zu machen, soweit bei ihnen diese Informationen vorliegen und diese zur Darstellung des Sachverhalts erforderlich sind.

(4) 1Sachverhalte, die verschiedene natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften betreffen, dürfen nur dann in einer Meldung zusammengefasst werden, wenn die Sachverhalte miteinander zusammenhängen. 2Die betroffenen Personen und Personengesellschaften sind jeweils gesondert in die dafür von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vorgesehenen Felder einzutragen.

(5) Der Meldung sind von dem Verpflichteten als Anlagen die von ihm gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 und Satz 2 des Geldwäschegesetzes aufbewahrten Unterlagen beizufügen, soweit diese zur Darstellung des Sachverhalts erforderlich sind.


§ 4 Technische Verfahren zur Überprüfung von Meldungen



Um zu überprüfen, ob Meldungen in der vorgeschriebenen Form abgegeben worden sind und sie die erforderlichen Angaben nach § 3 Absatz 1 bis 3 enthalten, kann die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen technische Verfahren einsetzen.


§ 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Lars Klingbeil


Anhang EU-Rechtsakte:



1.
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2809 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2809, 14.11.2024) geändert worden ist

2.
Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40; L, 2024/90275, 2.5.2024; L, 2024/90658, 30.10.2024), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist


Anlage (zu § 3 Absatz 3)



A) Allgemeine Angaben

1.
Bei einer Geschäftsbeziehung: Datum des Beginns und der etwaigen Beendigung der Geschäftsbeziehung,

2.
bei einem Konto:

a)
gegenwärtige und frühere Kontoinhaber,

b)
gegenwärtige und frühere Verfügungsberechtigte,

c)
kontoführendes Institut,

d)
Kontonummer, bei Zahlungskonten gemäß § 1 Absatz 17 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Form der internationalen Nummer des Zahlungskontos (IBAN),

e)
Kontoart,

f)
Währung, in der das Konto geführt wird,

g)
Datum der Eröffnung und gegebenenfalls der Auflösung des Kontos,

h)
letzter Kontostand,

3.
bei einem Schließfach: Inhaber und Schließfachnummer,

4.
Angaben zu Vermögensgegenständen im Sinne des § 1 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes,

5.
bei einer Immobilie im Sinne des § 1 Absatz 7a des Geldwäschegesetzes:

a)
Grundbuchamt,

b)
Grundbuchblatt,

c)
aus dem Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes:

aa)
laufende Nummer der Immobilie,

bb)
Gemarkung, Flur und Flurstück,

cc)
Wirtschaftsart und Lage,

dd)
Größe,

d)
Kaufpreis.

B) Zusätzliche Angaben bei Transaktionen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes

1.
Transaktionsnummer, im Fall mehrerer in einer Meldung zusammengefasster Transaktionen für jede Transaktion gesondert, bei Transaktionen mit Kryptowerten im Sinne des § 1 Absatz 29 des Geldwäschegesetzes tritt an die Stelle der Transaktionsnummer die Transaktionsidentifikationsnummer als Transaction-ID,

2.
Transaktionsverfahren,

3.
an der Transaktion Beteiligte,

4.
bei Transaktionen mit mehr als zwei Beteiligten: Land des Wohnsitzes oder Sitzes sowie die jeweilige Rolle der Beteiligten,

5.
Datum der Transaktion,

6.
Betrag der Transaktion in Zahlen unter Angabe der Währung, bei Transaktionen mit Kryptowerten im Sinne des § 1 Absatz 29 des Geldwäschegesetzes tritt an die Stelle des Betrags die Angabe des Kryptowertes und des Wechselkurses,

7.
Art der Transaktion,

8.
Art des Vermögenswertes, der Gegenstand der Transaktion ist oder mit ihr im Zusammenhang steht,

9.
bei Transaktionen mit dem Verfahren der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT):

a)
kontoführendes Institut,

b)
in fortlaufender Schreibweise ohne Leerzeichen,

aa)
internationale Nummer eines Zahlungskontos des Zahlungsdienstnutzers,

bb)
internationale Bankleitzahl (Business Identifier Code - BIC),

10.
bei Transaktionen mit anderen Kontonummernsystemen als SWIFT:

a)
kontoführendes Institut,

b)
Kontonummer,

c)
Bankleitzahl,

11.
Herkunfts- und Zielland der Transaktion (soweit nicht bereits aus Nummer 9 oder 10 ersichtlich).

C) Zusätzliche Angaben bei Kryptowerten im Sinne des § 1 Absatz 29 des Geldwäschegesetzes

1.
Name des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 3 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114,

2.
Inhaber und Bevollmächtigte des betreffenden Kryptowertekontos,

3.
weitere Informationen zur Unterscheidung unterschiedlicher Kryptowertekonten,

4.
bei einem Kryptowertetransfer im Sinne des § 1 Absatz 30 des Geldwäschegesetzes:

a)
Blockchain-Transactions-ID,

b)
Transaktionsbetrag in Einheiten des Kryptowertes und des Wechselkurses.