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§ 1 - HNS-Mitteilungsverordnung (HNS-MittV)
§ 1 Zuständige Behörde
Die nach Aufgaben der Wahrnehmung § 7 Absatz 1 bis 3 des HNS-Gesetzes überträgt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1_HNS-MittV.htm