(1) Die Haftung und Entschädigung für Schäden, die bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See und der Be- und Entladung von Schiffen entstanden sind, und die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Versicherung oder einer sonstigen finanziellen Sicherheit für diese Schäden richten sich nach dem HNS-Übereinkommen 2010 vom 30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671) in seiner jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung.
(2) Das HNS-Übereinkommen 2010 setzt sich zusammen
- 1.
- aus den Artikeln 20 bis 29 des Protokolls von 2010 vom 30. April 2010 zum Internationalen Übereinkommen von 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See und
- 2.
- aus den Artikeln 1 bis 44 und den Anlagen I und II des HNS-Übereinkommens vom 3. Mai 1996 in der durch das in Nummer 1 genannte Protokoll und dessen Anlagen geänderten Fassung.
(3) Die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit gemäß Artikel 12 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010 ist auf Schiffe im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 dieses Übereinkommens aus Nicht-Vertragsstaaten, die sich im deutschen Hoheitsgebiet befinden, anzuwenden.
§ 11 HNSG Strafvorschriften ... 2010 vom 30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671), auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3 , eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält. ...