(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 461.211.782.000 Euro festgestellt.
(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2023 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur" wird für das Jahr 2023 in Einnahmen und Ausgaben auf 4.778.432.000 Euro festgestellt.
(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2023 als Anlage 6 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021" wird für das Jahr 2023 in Einnahmen und Ausgaben auf 1.599.687.000 Euro festgestellt.
(4) Der dem Kapitel 1405 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2023 als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Bundeswehr" wird für das Jahr 2023 in Einnahmen und Ausgaben auf 8.409.017.000 Euro festgestellt.
(5) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2023 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds" wird für das Jahr 2023 in Einnahmen und Ausgaben auf 40.768.705.000 Euro festgestellt.
(6) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2023 als Anlage 7 beigefügte Wirtschaftsplan zum Teil 3 des Sondervermögens „Wirtschaftsstabilisierungsfonds" wird für das Jahr 2023 in Einnahmen und Ausgaben auf 43.200.000.000 Euro festgestellt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 2 HG 2023 Kreditermächtigungen (vom 01.01.2023) ... des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung ... Haushaltsjahres angerechnet. (8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der ... wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen ... können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ...
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 407