Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023 - HG 2023 k.a.Abk.)

G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2485 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 407
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
| |

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Abschnitt 1 Allgemeine Ermächtigungen

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans



(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 461.211.782.000 Euro festgestellt.

(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2023 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur" wird für das Jahr 2023 in Einnahmen und Ausgaben auf 4.778.432.000 Euro festgestellt.

(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2023 als Anlage 6 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021" wird für das Jahr 2023 in Einnahmen und Ausgaben auf 1.599.687.000 Euro festgestellt.

(4) Der dem Kapitel 1405 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2023 als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Bundeswehr" wird für das Jahr 2023 in Einnahmen und Ausgaben auf 8.409.017.000 Euro festgestellt.

(5) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2023 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds" wird für das Jahr 2023 in Einnahmen und Ausgaben auf 40.768.705.000 Euro festgestellt.

(6) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2023 als Anlage 7 beigefügte Wirtschaftsplan zum Teil 3 des Sondervermögens „Wirtschaftsstabilisierungsfonds" wird für das Jahr 2023 in Einnahmen und Ausgaben auf 43.200.000.000 Euro festgestellt.




§ 2 Kreditermächtigungen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2023 Kredite bis zur Höhe von 27.411.740.000 Euro aufzunehmen.

(2) 1Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2023 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). 2Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15.000.000.000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. 3Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. 4Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. 2Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(4) 1Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. 2Fremdwährungsanleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kreditermächtigung anzurechnen, die sich aus den spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos ergeben.

(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite zum Aufbau von Eigenbeständen an Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen des Bundes aufzunehmen. 2Der gesamte Eigenbestand an Bundeswertpapieren darf die Höhe von 20 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundeswertpapiere nicht übersteigen; der Betrag der umlaufenden Bundeswertpapiere ergibt sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über die umlaufenden Bundeswertpapiere. 3Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe oder zur Besicherung von Zinsswapgeschäften zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.

(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen

1.
zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von bis zu 80.000.000.000 Euro sowie

2.
zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30.000.000.000 Euro.

2Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften von bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem Vertragsvolumen von bis zu 45.000.000.000 Euro abzuschließen. 3Auf die Höchstgrenzen nach den Sätzen 1 und 2 werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.

(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:

1.
Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden;

2.
Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang.

2Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet.

(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(9) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. 2Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. 3Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. 4Zur Besicherung von Zinswährungsswapgeschäften können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 genannten Betrages aufgenommen werden. 5Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, die Besicherung der gemäß Absatz 6 Satz 2 übernommenen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln. 6Die zu diesem Zweck über den Bund weitergeleiteten Beträge sind nicht auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 anzurechnen, sofern diese Beträge dem Bund von den betroffenen Anstalten zur Verfügung gestellt werden. 7Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.

(10) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7.000.000.000 Euro aufzunehmen. 2Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.




§ 3 Gewährleistungsermächtigungen



(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 1.000.460.000.000 Euro zu übernehmen, davon

1.
bis zu 150.000.000.000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,

2.
bis zu 60.000.000.000 Euro

a)
für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland,

b)
zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,

c)
für Kredite der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung an Schuldner außerhalb der Europäischen Union, die im besonderen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen,

3.
bis zu 38.750.000.000 Euro

a)
für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,

b)
für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,

c)
für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie

d)
für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes,

4.
bis zu 700.000.000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,

5.
bis zu 650.000.000.000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,

6.
bis zu 85.000.000.000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,

7.
bis zu 1.010.000.000 Euro für die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt,

8.
bis zu 15.000.000.000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45) auf deutschen Werften.

2Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.

(2) 1Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann. 2In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.

(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.

(4) 1Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. 2Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.

(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.

(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 30 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. 2Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.

(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1.000.000.000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.


§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen



(1) 1Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5.000.000 Euro festgesetzt. 2Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50.000.000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(2) 1Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10.000.000 Euro festgesetzt. 2Für über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5.000.000 Euro festgesetzt. 3Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. 4Wenn über- oder außerplanmäßige Ausgaben und über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. 5Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. 6Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.


Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 5 Flexibilisierte Ausgaben



(1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.

(2) 1Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:

1.
Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 und der Titel 428 .2, sowie Ausgaben der Titel 634 .3,

2.
Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und 545 .1,

3.
Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,

4.
Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,

5.
Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.

2Ausgaben anderer als der in Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen.

(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einsparungen bei den unter Nummern 2 bis 5 in Absatz 2 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.

(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.

(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, 1911, 2011, 2111, 2211, 2311, 2511 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist.

(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.


§ 6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung



(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:

1.
Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,

2.
Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen,

3.
Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter.

(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.

(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:

1.
Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.

2.
Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.

3.
Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.

(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.

(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. 2Für das Kapitel 1405 gilt dies mit der Einschränkung, dass nur die einseitige Deckungsfähigkeit mit Deckungsberechtigung für das Kapitel 1405 angeordnet werden kann. 3Die Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch für übertragbare Ausgaben. 4Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.

(6) 1Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. 2Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

(7) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zu verwenden.

(8) Die Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.

(9) 1Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Verrechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Einsparungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe der Einnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel auszubringen.

(10) § 20 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung findet auf die Festtitel 428 .2 „Entgelte für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler" keine Anwendung.


§ 7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung



(1) 1Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. 2Das gilt auch für Software, die von Bundesdienststellen erworben worden ist. 3Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.

(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.

(3) 1Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rahmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden kann. 2Entsprechendes gilt für Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe.


§ 8 Bewilligung von Zuwendungen



(1) 1Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von der zuständigen obersten Bundesbehörde gebilligt ist. 2Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan bedarf darüber hinaus der Billigung des Bundesministeriums der Finanzen, wenn er erstmals aufgestellt wird und in sonstigen vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten Fällen.

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. 2Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die Zuwendungen der öffentlichen Hand überwiegend von einem Bundesland geleistet werden und das Haushaltsrecht dieses Bundeslandes ein Besserstellungsverbot vorsieht. 4Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. 5Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 153 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. 6Satz 5 gilt auch für sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.


§ 9 Baumaßnahmen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben



1Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung bleiben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, die im Wirtschaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben veranschlagt werden, unberührt. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann hiervon Ausnahmen zulassen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit das Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in einer ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung eine abweichende Regelung vorsieht.


§ 10 Bezüge



(1) 1Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. 2Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) 1Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. 2Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.

(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403 und 1412 gegenseitig deckungsfähig.

(4) 1Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Zuschüsse für ein Jobticket für Beschäftigte und Auszubildende in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich, höchstens jedoch in Höhe der hälftigen durchschnittlichen monatlichen Jahresticketkosten bei Bezug eines 12-Monats-Abonnement, aus den Titeln der Gruppen 422, 423, 427 und 428 zu leisten. 2Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(5) Der Zuschuss nach Absatz 4 kann alternativ auch für den Kauf, die Miete oder das private Leasing eines Fahrrads (e-Bike sowie Fahrrad) für Beschäftigte und Auszubildende geleistet werden.


§ 11 Verbriefung von Verpflichtungen



Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.


§ 12 Liquiditätshilfen, Darlehen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung



(1) 1Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 15.000.000.000 Euro begrenzt. 2Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.

(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20.000.000 Euro begrenzt.

(3) 1Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. 2Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.

(4) 1Der Gesundheitsfonds erhält ein nicht zu verzinsendes Darlehen in Höhe von 1.000.000.000 Euro, das bis spätestens 31. Dezember 2026 zurückzuzahlen ist. 2Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind auf 4.000.000.000 Euro begrenzt. 3Der Ermächtigungsrahmen nach Satz 2 darf wiederholt in Anspruch genommen werden. 4Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.

(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250.000.000 Euro zu leisten. 2Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.

(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7.000.000.000 Euro zu leisten. 2Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. 3Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.


§ 13 Rückzahlung, Titelverwechslung



(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.

(2) 1Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. 2Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.

(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.


Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen

§ 14 Verbindlichkeit des Stellenplans



(1) 1Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. 2Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. 3Pauschale Abweichungen kann das Bundesministerium der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.

(2) 1Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. 2Dies gilt nicht für Stellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind. 3Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. 4Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. 5Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.


§ 15 Ausbringung von Planstellen und Stellen



(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. 2Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. 3Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:

1.
von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

2.
von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung,

3.
von Sondervermögen des Bundes oder

4.
von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund institutionell gefördert werden.

2Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.


§ 16 Stelleneinsparung



(1) 1Im Haushaltsjahr 2023 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 1,5 Prozent dieser Planstellen und Stellen kegelgerecht eingespart würden. 2Abweichend davon sind in den Kapiteln 0412, 0432, 0452, 0512 Titelgruppe 1 - Inland, 0612, 0712, 0812, 0912, 1012, 1112, 1212, 1412, 1512, 1612, 1712, 2112, 2312, 2512 und 3012 ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 1,6 Prozent dieser Planstellen und Stellen kegelgerecht eingespart würden. 3Nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind Planstellen und Stellen, die neu ausgebracht wurden oder einen kw-Vermerk tragen.

(2) 1Ausgenommen von der Einsparung sind

1.
die Organe der Rechtspflege,

2.
die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten bei der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag,

3.
die Planstellen im Zollfahndungsdienst, beim Zollkriminalamt, bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung, bei den übrigen Kontrolleinheiten der Hauptzollämter sowie bei den Grenzzollämtern,

4.
die Planstellen und Stellen bei der Generalzolldirektion für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie für die Sanktionsdurchsetzung,

5.
die Planstellen und Stellen beim Bundeskriminalamt,

6.
die Planstellen und Stellen beim Unabhängigen Kontrollrat,

7.
die Planstellen und Stellen im Bundesamt für Naturschutz (BfN) in den Bereichen der Informationstechnik und -sicherheit, der Bearbeitung von Naturschutzvorhaben, der Naturschutzinformation/Geoinformation/ Open Data, des Biotop- und Gebietsschutzes und der Natur und Landschaft in Planung und Projekten/ erneuerbare Energien,

8.
die Planstellen und Stellen im Umweltbundesamt (UBA) in den Bereichen der Informationstechnik und -sicherheit, der Nachhaltigkeitsstrategien, der Klimafolgen und Anpassung, der Umweltinformationssysteme, des Verkehrs/Mobilität, des produktbezogenen Umweltschutzes, der Chemischen Industrie/Feuerungsanlagen/ Anlagensicherheit/Dekarbonisierung der Industrie und im Bereich Klimaschutz/Energie,

9.
die Planstellen und Stellen bei der Bundesnetzagentur in den Bereichen der Informationstechnik und -sicherheit, der Telekommunikationsregulierung, der Energieregulierung, des Ausbaus der Stromnetze, der Eisenbahnregulierung und den Beschlusskammern,

10.
die Planstellen und Stellen bei der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,

11.
die Planstellen und Stellen in den Vertretungen des Bundes im Ausland und

12.
die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und beim Informationstechnikzentrum Bund.

2Diese Planstellen und Stellen sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen.

(3) 1Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2023 orientieren. 2Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu betrachten.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in sachlich begründeten Fällen eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen, soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen sichergestellt ist.

(5) 1Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2023 erbracht sein. 2Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg.

(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.


§ 17 Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen die frei werdenden Planstellen und Stellen weg.

(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach der Versetzung des Überhangpersonals.

(3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbedarfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushaltsmittel von den abgebenden Bundesbehörden umgesetzt werden.


§ 18 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen



(1) 1Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens

1.
nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder

2.
mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.

2Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.


§ 19 Ausbringung von Leerstellen



(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwendung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,

1.
die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,

2.
die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,

3.
die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,

4.
die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden,

5.
die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden:

a)
bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,

b)
bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,

c)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,

d)
im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Auslandshandelskammer,

e)
bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwendungen des Bundes institutionell geförderten Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleichbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.

oder

6.
die beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt, beim Bundesministerium der Justiz im Sekretariat des Nationalen Normenkontrollrates oder in der Geschäftsstelle Bürokratieabbau, beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder beim Unabhängigen Kontrollrat verwendet werden.

(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(4) 1Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. 2Werden planmäßige Richterinnen oder Richter am Bundesgerichtshof oder am Bundesverwaltungsgericht zu Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates nach dem BND-Gesetz gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.

(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. 3Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert worden ist.


§ 20 Umwandlung von Planstellen und Stellen



Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.


§ 21 Sonderregelungen



(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. 2In diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.

(2) 1Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. 2Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. 3Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.

(3) 1Behörden, für die Planstellen und Stellen im Haushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsverträge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet sind, nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres Stellensolls im jeweiligen Kapitel übersteigen würde. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zuzulassen. 3Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Stellenaufbau zur Beendigung sachgrundlos befristeter Beschäftigungsverhältnisse noch nicht abgeschlossen ist.


§ 22 Überhangpersonal



Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.


Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 23 Stundung von Ansprüchen



§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung findet im Haushaltsjahr 2023 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Wörter „und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird" gestrichen werden.


§ 24 Fortgeltung



§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.


§ 25 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner


Anhang Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2023



Teil I: Haushaltsübersicht
 
A.
Einnahmen
B.
Ausgaben
C.
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
D.
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan

Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

A. Einnahmen

Epl. Bezeichnung Summe Einnahmen gegenüber 2022
mehr (+)
weniger (-)
1.000 €
2023
1.000 €
2022
1.000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ... 103193-90
02Deutscher Bundestag ... 1.920 1.824 +96
03Bundesrat ... 5121+30
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ... 166.502 103.502 +63.000
05Auswärtiges Amt ... 162.519 147.789 +14.730
06Bundesministerium des Innern und für Heimat 641.745 802.575 -160.830
07Bundesministerium der Justiz ... 640.277 644.777 -4.500
08Bundesministerium der Finanzen ... 521.198 622.489 -101.291
09Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz ...
685.531 731.920 -46.389
10Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft ...
82.174 81.704 +470
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales ... 2.815.725 1.763.076 +1.052.649
12Bundesministerium für Digitales und Verkehr ... 8.646.403 7.976.453 +669.950
14Bundesministerium der Verteidigung ... 30.997 710.797 -679.800
15Bundesministerium für Gesundheit ... 104.169 104.518 -349
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ...
894.179 822.448 +71.731
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ...
220.048 199.048 +21.000
19Bundesverfassungsgericht ... 4040-
20Bundesrechnungshof ... 3602.221 -1.861
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit ...
8585-
22Unabhängiger Kontrollrat ... ---
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung ...
749.110 747.834 +1.276
25Bundesministerium für Wohnen, Stadtent-
wicklung und Bauwesen ...
245.368 265.727 -20.359
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung ...
41.251 41.251 -
32Bundesschuld ... 47.937.205 140.630.904 -92.693.699
60Allgemeine Finanzverwaltung ... 411.703.803 339.390.279 +72.313.524
 Einnahmen ... 476.290.763 495.791.475 -19.500.712
Zu Spalte 3:
Darin enthalten sind
- Steuereinnahmen in Höhe von 358.126.000 T€,
- Einnahmen aus Krediten in Höhe von 45.610.279 T€ sowie
- sonstige Einnahmen in Höhe von 72.554.484 T€.


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

A. Einnahmen

Epl. BezeichnungSteuern und steuer-
ähnliche Abgaben
2023
1.000 €
Verwaltungs-
einnahmen
2023
1.000 €
Übrige
Einnahmen
2023
1.000 €
12678
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ... -3100
02Deutscher Bundestag ... -1.920 -
03Bundesrat ... -3120
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ... -166.464 38
05Auswärtiges Amt ... -162.319 200
06Bundesministerium des Innern und für Heimat -635.082 6.663
07Bundesministerium der Justiz ... -639.993 284
08Bundesministerium der Finanzen ... -488.209 32.989
09Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz ...
-683.758 1.773
10Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft ...
-75.804 6.370
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales ... -46.470 2.769.255
12Bundesministerium für Digitales und Verkehr ... -8.471.299 175.104
14Bundesministerium der Verteidigung ... -18.473 12.524
15Bundesministerium für Gesundheit ... -103.595 574
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ...
-91.096 803.083
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ...
-19.854 200.194
19Bundesverfassungsgericht ... -40-
20Bundesrechnungshof ... -8352
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit ...
-85-
22Unabhängiger Kontrollrat ... ---
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung ...
-15.004 734.106
25Bundesministerium für Wohnen, Stadtent-
wicklung und Bauwesen ...
-3.875 241.493
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung ...
-30.245 11.006
32Bundesschuld ... -1.000.696 46.936.509
60Allgemeine Finanzverwaltung ... 358.374.000 4.323.091 49.006.712
 Summe Haushalt 2023 ... 358.374.000 16.977.414 100.939.349
 Summe Haushalt 2022 ... 328.598.000 17.667.945 149.525.530
 gegenüber 2022 mehr(+)/weniger(-) ... +29.776.000 -690.531 -48.586.181


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

B. Ausgaben

Epl. Bezeichnung Summe Ausgaben gegenüber 2022
mehr (+)
weniger (-)
1.000 €
2023
1.000 €
2022
1.000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ... 44.981 44.890 +91
02Deutscher Bundestag ... 1.140.618 1.108.906 +31.712
03Bundesrat ... 39.676 35.293 +4.383
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ... 3.895.673 3.861.175 +34.498
05Auswärtiges Amt ... 7.475.797 7.107.584 +368.213
06Bundesministerium des Innern und für Heimat 13.092.059 14.986.394 -1.894.335
07Bundesministerium der Justiz ... 1.006.094 937.979 +68.115
08Bundesministerium der Finanzen ... 9.669.503 8.826.143 +843.360
09Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz ...
14.567.714 11.333.775 +3.233.939
10Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft ...
7.249.639 7.104.577 +145.062
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales ... 166.229.393 161.080.980 +5.148.413
12Bundesministerium für Digitales und Verkehr ... 35.579.415 36.111.000 -531.585
14Bundesministerium der Verteidigung ... 50.117.445 50.404.828 -287.383
15Bundesministerium für Gesundheit ... 24.483.492 64.357.036 -39.873.544
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ...
2.449.694 2.172.384 +277.310
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ...
13.569.256 12.599.961 +969.295
19Bundesverfassungsgericht ... 40.465 35.910 +4.555
20Bundesrechnungshof ... 186.956 172.905 +14.051
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit ...
45.699 43.243 +2.456
22Unabhängiger Kontrollrat ... 16.388 12.375 +4.013
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung ...
12.156.837 12.349.893 -193.056
25Bundesministerium für Wohnen, Stadtent-
wicklung und Bauwesen ...
7.334.340 4.962.548 +2.371.792
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung ...
21.462.749 20.385.200 +1.077.549
32Bundesschuld ... 42.178.987 18.463.298 +23.715.689
60Allgemeine Finanzverwaltung ... 42.257.893 57.293.198 -15.035.305
 Ausgaben ... 476.290.763 495.791.475 -19.500.712


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

B. Ausgaben

Epl. Bezeichnung Personal-
ausgaben
2023
1.000 €
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
2023
1.000 €
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.
2023
1.000 €
Schulden-
dienst
2023
1.000 €
126789
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ... 25.208 13.261 --
02Deutscher Bundestag ... 750.547 203.114 --
03Bundesrat ... 20.742 13.672 --
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ... 354.394 1.258.186 --
05Auswärtiges Amt ... 1.176.350 619.150 --
06Bundesministerium des Innern und für Heimat 5.708.144 3.200.850 --
07Bundesministerium der Justiz ... 617.586 245.747 --
08Bundesministerium der Finanzen ... 4.144.050 1.989.640 --
09Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz ...
950.521 885.419 --
10Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft ...
448.550 295.735 --
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales ... 291.413 165.690 --
12Bundesministerium für Digitales und Verkehr 1.949.796 2.017.062 --
14Bundesministerium der Verteidigung ... 20.629.782 8.843.594 18.442.124 -
15Bundesministerium für Gesundheit ... 345.726 494.904 --
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ...
361.719 393.891 --
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ...
175.218 81.593 --
19Bundesverfassungsgericht ... 28.655 5.022 --
20Bundesrechnungshof ... 137.723 29.507 --
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit ...
31.366 9.678 --
22Unabhängiger Kontrollrat ... 3.711 8.642 --
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung ...
121.279 76.535 --
25Bundesministerium für Wohnen, Stadtent-
wicklung und Bauwesen ...
151.676 139.396 --
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung ...
154.476 158.981 --
32Bundesschuld ... -87.610 -39.841.377
60Allgemeine Finanzverwaltung ... 3.090.560 442.072 35.000 -
 Summe Haushalt 2023 ... 41.669.192 21.678.951 18.477.124 39.841.377
 Summe Haushalt 2022 ... 37.398.701 22.507.373 20.427.054 16.203.575
 gegenüber 2022 mehr(+)/weniger(-) ... +4.270.491 -828.422 -1.949.930 +23.637.802


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

B. Ausgaben

Epl. Bezeichnung Zuweisungen und
Zuschüsse
(ohne Investitionen)
2023
1.000 €
Ausgaben-
für
Investitionen
2023
1.000 €
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
2023
1.000 €
12101112
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ... 4.609 1.903 -
02Deutscher Bundestag ... 160.752 26.205 -
03Bundesrat ... 1.182 4.080 -
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ... 1.704.648 579.089 -644
05Auswärtiges Amt ... 5.500.127 255.908 -75.738
06Bundesministerium des Innern und für Heimat 3.188.876 1.192.899 -198.710
07Bundesministerium der Justiz ... 131.311 20.543 -9.093
08Bundesministerium der Finanzen ... 2.795.296 740.517 -
09Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz ...
6.298.182 6.608.596 -175.004
10Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft ...
5.378.570 1.236.473 -109.689
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales ... 166.905.600 16.690 -1.150.000
12Bundesministerium für Digitales und Verkehr ... 10.385.853 21.682.914 -456.210
14Bundesministerium der Verteidigung ... 2.402.094 399.851 -600.000
15Bundesministerium für Gesundheit ... 22.624.434 1.057.661 -39.233
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ...
305.936 1.412.012 -23.864
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ...
13.330.495 43.483 -61.533
19Bundesverfassungsgericht ... 2.927 3.861 -
20Bundesrechnungshof ... 10.411 9.315 -
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit ...
3.138 1.517 -
22Unabhängiger Kontrollrat ... 6093.426 -
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung ...
4.436.268 7.568.185 -45.430
25Bundesministerium für Wohnen, Stadtent-
wicklung und Bauwesen ...
3.185.707 3.892.561 -35.000
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung ...
19.610.359 2.164.133 -625.200
32Bundesschuld ... -2.250.000 -
60Allgemeine Finanzverwaltung ... 21.654.359 20.302.931 -3.267.029
 Summe Haushalt 2023 ... 290.021.743 71.474.753 -6.872.377
 Summe Haushalt 2022 ... 354.235.278 51.540.505 -6.521.011
 gegenüber 2022 mehr(+)/weniger(-) ... -64.213.535 +19.934.248 -351.366


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten

Epl. Bezeichnung Verpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2023
1.000 €
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
2024
1.000 €
2025
1.000 €
2026
1.000 €
Folgejahre
1.000 €
in künftigen
Haushalts-
jahren
1.000 €
12345678
02Deutscher Bundestag ... 19.004 9.737 3.974 2.219 3.074 -
04Bundeskanzler und Bundeskanzler-
amt ...
1.378.982 390.954 405.741 279.736 302.551 -
05Auswärtiges Amt ... 2.165.314 864.542 637.993 540.381 122.398 -
06Bundesministerium des Innern und
für Heimat ...
3.675.594 906.547 731.324 662.210 1.375.513 -
07Bundesministerium der Justiz ... 180.489 53.098 66.503 60.888 --
08Bundesministerium der Finanzen ... 3.911.503 363.490 273.945 245.018 3.029.050 -
09Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz ...
15.174.546 3.336.401 2.914.869 2.311.804 6.550.302 61.170
10Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft ...
2.804.579 758.261 528.933 461.400 1.055.985 -
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales ...
7.380.150 2.706.408 1.882.225 1.140.216 1.651.301 -
12Bundesministerium für Digitales und
Verkehr ...
26.079.784 6.598.897 4.835.628 3.359.313 8.585.946 2.700.000
14Bundesministerium der Verteidi-
gung ...
21.842.578 4.387.338 3.645.933 2.681.489 10.997.818 130.000
15Bundesministerium für Gesundheit 1.099.262 146.068 76.343 59.728 817.123 -
16Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz ...
2.475.207 778.585 651.153 489.927 555.542 -
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend ...
1.085.152 429.573 200.227 126.747 328.605 -
20Bundesrechnungshof ... 625175200250--
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung ...
10.929.368 1.215.143 1.125.494 1.179.487 142.200 7.267.044
25Bundesministerium für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen ...
3.384.602 938.373 824.737 766.268 855.224 -
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung ...
6.449.780 1.456.780 1.652.600 1.752.550 1.587.850 -
60Allgemeine Finanzverwaltung ... 16.557.831 4.920.276 5.647.896 2.022.045 1.967.614 2.000.000
 Summe ... 126.594.350 30.260.646 26.105.718 18.141.676 39.928.096 12.158.214


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes

Epl. Bezeichnung Kapitel Summe gegenüber 2022
mehr (+)
weniger (-)
1.000 €
2023
1.000 €
2022
1.000 €
123456
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ...
01, 11, 12, 13 33.725 32.908 +817
02Deutscher Bundestag ... 11, 12, 13, 16, 17 445.044 405.167 +39.877
03Bundesrat ... 11, 12 31.454 27.743 +3.711
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt 10, 11, 12, 13, 15, 31,
32, 51, 52, 53, 54, 56
470.064 443.949 +26.115
05Auswärtiges Amt ... 04, 11, 12, 13, 14 1.716.763 1.723.220 -6.457
06Bundesministerium des Innern und für
Heimat ...
11, 12, 14, 15, 16, 17,
18, 19, 20, 22, 23, 24,
25, 28, 29, 33, 34, 35
7.298.866 7.758.724 -459.858
07Bundesministerium der Justiz ... 10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19
698.054 632.622 +65.432
08Bundesministerium der Finanzen ... 11, 12, 13, 15, 16 5.357.914 4.906.389 +451.525
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz ...
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
1.127.248 1.094.891 +32.357
10Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft ...
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
571.092 573.418 -2.326
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales ...
11, 12, 13, 14, 15, 16 336.925 324.188 +12.737
12Bundesministerium für Digitales und
Verkehr ...
11, 12, 13, 14, 15, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
28
1.954.618 1.998.557 -43.939
14Bundesministerium der Verteidigung ... 03, 07, 11, 12, 13 7.601.490 7.363.892 +237.598
15Bundesministerium für Gesundheit ... 11, 12, 13, 15, 16, 17 419.636 438.313 -18.677
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, nukleare Sicherheit und Ver-
braucherschutz ...
11, 12, 13, 14, 15, 16 516.425 469.215 +47.210
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend ...
11, 12, 13, 14, 15, 16 206.152 191.679 +14.473
19Bundesverfassungsgericht ... 11, 12 31.996 28.378 +3.618
20Bundesrechnungshof ... 11, 12 128.621 118.483 +10.138
21Der Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit ...
11, 12 40.644 38.481 +2.163
22Unabhängiger Kontrollrat ... 11, 12 12.438 11.325 +1.113
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung ...
11, 12 153.080 141.865 +11.215
25Bundesministerium für Wohnen, Stadt-
entwicklung und Bauwesen ...
11, 12, 14 218.774 125.770 +93.004
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung ...
02, 11, 12 219.985 212.219 +7.766
 Summe ... 29.591.008 29.061.396 +529.612


Gesamtplan - Teil II:

Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes

able class="anl"> Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme Betrag für
2023
Millionen €
 12
1.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) ... 0,35
2.Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres ... 3.601.750
3.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme ...
(Produkt aus 1. und 2.) 12.606
4.Saldo der finanziellen Transaktionen ...
(Differenz zwischen 4a. und 4b.) -17.667
4a. Finanzielle Transaktionen: Einnahmen ... (1.905)
4aa.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt ... 1.905
4ab.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen ... -
4b. Finanzielle Transaktionen: Ausgaben ... (19.572)
4ba.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt ... 19.572
4bb.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen ... -
5.Konjunkturkomponente* ...
(Produkt aus 5a. und 5b.) -15.343
5a. Nominale Produktionslücke ... -75.620
5b. Budgetsemielastizität (ohne Einheit) ... 0,203
6.Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto ... -
7.Zulässige Nettokreditaufnahme ...
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.) 45.616
8.Nettokreditaufnahme des Bundes ... 45.610
9.Nettokreditaufnahme der Sondervermögen ... -
10.Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme ...
(Summe aus 8. und 9.) 45.610
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2021 ... 47.695
* (-): Unterschreitung des gesamtwirtschaftlichen Produktionspotenzials (Erhöhung der zulässigen Nettokreditaufnahme gemäß § 5 Art. 115-Gesetz)
Datengrundlage: Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Differenzen durch Rundung möglich.


Gesamtplan - Teil III:

Finanzierungsübersicht

Finanzierungsübersicht Betrag für 2023 Betrag für 2022
1.000 €
 123
1. Berechnung des Finanzierungssaldos   
1.1 Einnahmen ...
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rückla-
gen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
davon:
389.920.657 356.186.275
Steuereinnahmen ... 358.126.000 328.435.000
Verwaltungseinnahmen ... 16.977.414 17.667.945
1.2Ausgaben ...
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an
Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
476.290.763 495.791.475
 Finanzierungssaldo ... -86.370.106 -139.605.200
2. Finanzierungssaldo   
2.1Deckung des Finanzierungssaldos   
2.1.1Münzeinnahmen ... 248.000 163.000
2.1.2Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt ... 45.610.279 138.942.200
2.1.3Entnahmen aus Rücklagen ... 40.511.827 500.000
2.2Verwendung des Finanzierungssaldos   
2.2.1Zuführungen an Rücklagen ... --
2.3Summe ... (86.370.106) (139.605.200)


Gesamtplan - Teil IV:

Kreditfinanzierungsplan

Kreditfinanzierungsplan Betrag für 2023 Betrag für 2022
1.000 €
 123
1. Einnahmen   
1.1Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) ... (474.913.226) (452.998.137)
1.1.1Laufzeit mehr als vier Jahre ... 179.031.223 159.429.453
1.1.2Laufzeit ein bis vier Jahre ... 47.853.789 61.019.551
1.1.3Laufzeit weniger als ein Jahr ... 248.028.214 232.549.133
1.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung ... (-)(25)
1.2.1Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) ... --
1.2.2Freiwillige Geldleistungen Dritter ... -25
1.2.3Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Eini-
gungsvertrag. ...
--
1.2.4Rückbuchung erloschener Restanten ... --
 Einnahmen ... 474.913.226 452.998.162
2. Ausgaben zur Tilgung von Krediten   
2.1Laufzeit mehr als vier Jahre ... 109.175.774 96.217.265
2.2Laufzeit ein bis vier Jahre ... 44.560.331 40.121.584
2.3Laufzeit weniger als ein Jahr ... 219.249.141 224.363.635
 Ausgaben ... 372.985.246 360.702.484
3. Herleitung der Nettokreditaufnahme   
3.1Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) ... 474.913.226 452.998.137
3.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) ... -25
  (474.913.226) (452.998.162)
3.3Tilgung von Krediten (aus 2.) ... -372.985.246 -360.702.484
  (101.927.980) (92.295.678)
3.4Eigenbestandsaufbau (Marktpflege) ... --
  (101.927.980) (92.295.678)
3.5Selbstbewirtschaftungsmittel  
3.5.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten
--
3.5.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten ...
--
3.6Sondervermögen „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte
Bundeswertpapiere"
  
3.6.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen ...
10.162.332 4.769.265
3.6.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
-4.204.576 -
3.7Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau"   
3.7.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen ...
--
3.7.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
-410.000 -580.000
3.8Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote
für Kinder im Grundschulalter"
  
3.8.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen ...
--
3.8.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
-400.000 -400.000
3.9 Sondervermögen „Aufbauhilfe"   
3.9.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen ...
--
3.9.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
-167.224 -501.000
3.10Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021"   
3.10.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen ...
--
3.10.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
-2.979.680 -3.202.928
3.11Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds"   
3.11.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen ...
--
3.11.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
-1.000.000 -1.150.000
3.12Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds"   
3.12.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen ...
-5.846.359
3.12.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
-14.078.117 -12.368.032
3.13Sondervermögen „Digitale Infrastruktur"   
3.13.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen ...
255.664 2.627.517
3.13.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
-2.984.273 -2.875.914
3.14Rücklage  
3.14.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage ... --
3.14.2Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage ... -40.511.827 -
3.15Rücklage zur Gewährung überjähriger Planungs- und Finanzierungssicher-
heit für Rüstungsinvestitionen
  
3.15.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage ... --
3.15.2Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage ... --500.000
3.16Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu
Kap. 3201 ...
-54.981.255
 Nettokreditaufnahme ... 45.610.279 138.942.200
Differenzen durch Rundung möglich.



Anhang Nachtrag zum Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2023



Teil I: Haushaltsübersicht
 
A.
Einnahmen
B.
Ausgaben
C.
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten (unverändert)
D.
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes (unverändert)
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan

Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

A. Einnahmen


Epl. Bezeichnung Bisherige
Gesamt-
einnahmen
2023
Neue
Gesamt-
einnahmen
2023
Gesamt-
einnahmen
2022
gegenüber 2022
mehr (+)
weniger (-)
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
123456
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ... 103103193-90
02Deutscher Bundestag ... 1.920 1.920 1.824 +96
03Bundesrat ... 515121+30
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ... 166.502 166.502 103.502 +63.000
05Auswärtiges Amt ... 162.519 162.519 147.789 +14.730
06Bundesministerium des Innern und für
Heimat ...
641.745 641.745 802.575 -160.830
07Bundesministerium der Justiz ... 640.277 640.277 644.777 -4.500
08Bundesministerium der Finanzen ... 521.198 521.198 622.489 -101.291
09Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz ...
685.531 685.531 731.920 -46.389
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft ...
82.174 82.174 81.704 +470
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales ... 2.815.725 2.815.725 1.763.076 +1.052.649
12Bundesministerium für Digitales und Verkehr ... 8.646.403 8.646.403 7.976.453 +669.950
14Bundesministerium der Verteidigung ... 30.997 30.997 710.797 -679.800
15Bundesministerium für Gesundheit ... 104.169 104.169 104.518 -349
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ...
894.179 894.179 822.448 +71.731
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ...
220.048 220.048 199.048 +21.000
19Bundesverfassungsgericht ... 404040-
20Bundesrechnungshof ... 3603602.221 -1.861
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit ...
858585-
22Unabhängiger Kontrollrat ... ----
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung ...
749.110 749.110 747.834 +1.276
25Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwick-
lung und Bauwesen ...
245.368 245.368 265.727 -20.359
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung ...
41.251 41.251 41.251 -
32Bundesschuld ... 47.937.205 31.562.998 140.630.904 -109.067.906
60Allgemeine Finanzverwaltung ... 411.703.803 412.999.029 339.390.279 +73.608.750
 Einnahmen ... 476.290.763 461.211.782 495.791.475 -34.579.693
Zu Spalte 4: Darin enthalten sind
- Steuereinnahmen in Höhe von 356.323.000 T€,
- Einnahmen aus Krediten in Höhe von 27.411.740 T€ sowie
- sonstige Einnahmen in Höhe von 77.477.042 T€.


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

A. Einnahmen


Epl. Bezeichnung Summe
Spalten 8 bis 10
2023
Steuern und
steuerähnliche
Abgaben
2023
Verwaltungs-
einnahmen
2023
Übrige
Einnahmen
2023
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
1278910
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ... ----
02Deutscher Bundestag ... ----
03Bundesrat ... ----
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ... ----
05Auswärtiges Amt ... ----
06Bundesministerium des Innern und für
Heimat ...
-- --
07Bundesministerium der Justiz ... ----
08Bundesministerium der Finanzen ... ----
09Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz ...
----
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft ...
-- --
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales ... ----
12Bundesministerium für Digitales und Verkehr ... ----
14Bundesministerium der Verteidigung ... ----
15Bundesministerium für Gesundheit ... ----
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ...
----
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ...
----
19Bundesverfassungsgericht ... ----
20Bundesrechnungshof ... ----
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit ...
----
22Unabhängiger Kontrollrat ... ----
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung ...
----
25Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwick-
lung und Bauwesen ...
----
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung ...
-- --
32Bundesschuld ... -16.374.207 -1.125.000 -17.499.207
60Allgemeine Finanzverwaltung ... 1.295.226 -1.803.000 -3.098.226
 Summe Nachtrag 2023 ... -15.078.981 -1.803.000 1.125.000 -14.400.981
 Bisherige Summe Haushalt 2023 ... 476.290.763 358.374.000 16.977.414 100.939.349
 Neue Summe Haushalt 2023 ... 461.211.782 356.571.000 18.102.414 86.538.368
 Summe Haushalt 2022 ... 495.791.475 328.598.000 17.667.945 149.525.530
 gegenüber 2022 mehr(+)/weniger(-) ... -34.579.693 +27.973.000 +434.469 -62.987.162


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

B. Ausgaben


Epl. Bezeichnung Bisherige
Gesamt-
ausgaben
2023
Neue
Gesamt-
ausgaben
2023
Gesamt-
ausgaben
2022
gegenüber 2022
mehr (+)
weniger (-)
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
123456
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ... 44.981 44.981 44.890 +91
02Deutscher Bundestag ... 1.140.618 1.140.618 1.108.906 +31.712
03Bundesrat ... 39.676 39.676 35.293 +4.383
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ... 3.895.673 3.895.673 3.861.175 +34.498
05Auswärtiges Amt ... 7.475.797 7.475.797 7.107.584 +368.213
06Bundesministerium des Innern und für
Heimat ...
13.092.059 13.092.059 14.986.394 -1.894.335
07Bundesministerium der Justiz ... 1.006.094 1.006.094 937.979 +68.115
08Bundesministerium der Finanzen ... 9.669.503 9.669.503 8.826.143 +843.360
09Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz ...
14.567.714 14.567.714 11.333.775 +3.233.939
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft ...
7.249.639 7.249.639 7.104.577 +145.062
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales ... 166.229.393 166.229.393 161.080.980 +5.148.413
12Bundesministerium für Digitales und Verkehr ... 35.579.415 35.579.415 36.111.000 -531.585
14Bundesministerium der Verteidigung ... 50.117.445 50.117.445 50.404.828 -287.383
15Bundesministerium für Gesundheit ... 24.483.492 24.483.492 64.357.036 -39.873.544
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ...
2.449.694 2.449.694 2.172.384 +277.310
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ...
13.569.256 13.569.256 12.599.961 +969.295
19Bundesverfassungsgericht ... 40.465 40.465 35.910 + 4.555
20Bundesrechnungshof ... 186.956 186.956 172.905 +14.051
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit ...
45.699 45.699 43.243 +2.456
22Unabhängiger Kontrollrat ... 16.388 16.388 12.375 +4.013
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung ...
12.156.837 12.156.837 12.349.893 -193.056
25Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwick-
lung und Bauwesen ...
7.334.340 7.334.340 4.962.548 + 2.371.792
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung ...
21.462.749 21.462.749 20.385.200 +1.077.549
32Bundesschuld ... 42.178.987 40.530.467 18.463.298 +22.067.169
60Allgemeine Finanzverwaltung ... 42.257.893 28.827.432 57.293.198 -28.465.766
 Ausgaben ... 476.290.763 461.211.782 495.791.475 -34.579.693


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

B. Ausgaben


Epl. Bezeichnung Summe
Spalten 8 bis 14
2023
Personal-
ausgaben
2023
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
2023
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.
2023
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
1278910
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ... ----
02Deutscher Bundestag ... ----
03Bundesrat ... ----
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ... ----
05Auswärtiges Amt ... ----
06Bundesministerium des Innern und für
Heimat ...
-- --
07Bundesministerium der Justiz ... ----
08Bundesministerium der Finanzen ... ----
09Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz ...
----
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft ...
-- --
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales ... ----
12Bundesministerium für Digitales und Verkehr ... ----
14Bundesministerium der Verteidigung ... ----
15Bundesministerium für Gesundheit ... ----
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ...
----
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ...
----
19Bundesverfassungsgericht ... ----
20Bundesrechnungshof ... ----
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit ...
----
22Unabhängiger Kontrollrat ... ----
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung ...
----
25Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwick-
lung und Bauwesen ...
----
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung ...
-- --
32Bundesschuld ... -1.648.520 ---
60Allgemeine Finanzverwaltung ... -13.430.461 ---
 Summe Nachtrag 2023 ... -15.078.981 ---
 Bisherige Summe Haushalt 2023 ... 476.290.763 41.669.192 21.678.951 18.477.124
 Neue Summe Haushalt 2023 ... 461.211.782 41.669.192 21.678.951 18.477.124
 Summe Haushalt 2022 ... 495.791.475 37.398.701 22.507.373 20.427.054
 gegenüber 2022 mehr(+)/weniger(-) ... -34.579.693 +4.270.491 -828.422 -1.949.930


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

B. Ausgaben


Epl. Bezeichnung Schulden-
dienst
2023
Zuweisungen
und Zuschüsse
(ohne
Investitionen)
2023
Ausgaben
für
Investitionen
2023
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
2023
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
1211121314
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ... ----
02Deutscher Bundestag ... ----
03Bundesrat ... ----
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ... ----
05Auswärtiges Amt ... ----
06Bundesministerium des Innern und für
Heimat ...
-- --
07Bundesministerium der Justiz ... ----
08Bundesministerium der Finanzen ... ----
09Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz ...
----
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft ...
-- --
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales ... ----
12Bundesministerium für Digitales und Verkehr ... ----
14Bundesministerium der Verteidigung ... ----
15Bundesministerium für Gesundheit ... ----
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ...
----
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ...
----
19Bundesverfassungsgericht ... ----
20Bundesrechnungshof ... ----
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit ...
----
22Unabhängiger Kontrollrat ... ----
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung ...
----
25Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwick-
lung und Bauwesen ...
----
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung ...
-- --
32Bundesschuld ... -1.298.520 --350.000 -
60Allgemeine Finanzverwaltung ... -1.599.687 -10.000.000 -5.030.148
 Summe Nachtrag 2023 ... -1.298.520 1.599.687 -10.350.000 -5.030.148
 Bisherige Summe Haushalt 2023 ... 39.841.377 290.021.743 71.474.753 -6.872.377
 Neue Summe Haushalt 2023 ... 38.542.857 291.621.430 61.124.753 -11.902.525
 Summe Haushalt 2022 ... 16.203.575 354.235.278 51.540.505 -6.521.011
 gegenüber 2022 mehr(+)/weniger(-) ... +22.339.282 -62.613.848 +9.584.248 -5.381.514


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten


Epl. Bezeichnung Verpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2023
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
202420252026Folgejahrein künftigen
Haushalts-
jahren
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345678
 Es treten hinzu:       
02Deutscher Bundestag ... ------
04Bundeskanzler und Bundeskanzler-
amt ...
------
05Auswärtiges Amt ... ------
06Bundesministerium des Innern und für
Heimat ...
--- --- 
07Bundesministerium der Justiz ... ------
08Bundesministerium der Finanzen ... ------
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz ...
------
10Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft ...
------
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales ...
------
12Bundesministerium für Digitales und
Verkehr. ...
------
14Bundesministerium der Verteidi-
gung ...
------
15Bundesministerium für Gesundheit ... ------
16Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz ...
------
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend ...
------
20Bundesrechnungshof ... ------
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung ...
------
25Bundesministerium für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen ...
------
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung ...
------
60Allgemeine Finanzverwaltung ... ------
 Summe Nachtrag 2023 ... ------
 Bisherige Summe Haushalt 2023 ... 126.594.350 30.260.646 26.105.718 18.141.676 39.928.096 12.158.214
 Neue Summe Haushalt 2023 ... 126.594.350 30.260.646 26.105.718 18.141.676 39.928.096 12.158.214


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes


Epl. BezeichnungKapitel Bisheriger
Betrag für
2023
Neuer
Betrag für
2023
2022gegenüber 2022
mehr (+)
weniger (-)
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
1234567
01Bundespräsident und Bundespräsi-
dialamt ...
01, 11, 12, 13 33.725 33.725 32.908 +817
02Deutscher Bundestag ... 11, 12, 13, 16, 17 445.044 445.044 405.167 +39.877
03Bundesrat ... 11, 12 31.454 31.454 27.743 +3.711
04Bundeskanzler und Bundeskanzler-
amt ...
10, 11, 12, 13, 15, 31,
32, 51, 52, 53, 54, 56
470.064 470.064 443.949 +26.115
05Auswärtiges Amt ... 04, 11, 12, 13, 14 1.716.763 1.716.763 1.723.220 -6.457
06Bundesministerium des Innern und für
Heimat ...
11, 12, 14, 15, 16, 17,
18, 19, 20, 22, 23, 24,
25, 28, 29, 33, 34, 35
7.298.866 7.298.866 7.758.724 -459.858
07Bundesministerium der Justiz ... 10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19
698.054 698.054 632.622 +65.432
08Bundesministerium der Finanzen ... 11, 12, 13, 15, 16 5.357.914 5.357.914 4.906.389 +451.525
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz ...
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
1.127.248 1.127.248 1.094.891 +32.357
10Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft ...
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
571.092 571.092 573.418 -2.326
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales ...
11, 12, 13, 14, 15, 16 336.925 336.925 324.188 +12.737
12Bundesministerium für Digitales und
Verkehr ...
11, 12, 13, 14, 15, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
28
1.954.618 1.954.618 1.998.557 -43.939
14Bundesministerium der Verteidi-
gung ...
03, 07, 11, 12, 13 7.601.490 7.601.490 7.363.892 +237.598
15Bundesministerium für Gesundheit ... 11, 12, 13, 15, 16, 17 419.636 419.636 438.313 -18.677
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz ...
11, 12, 13, 14, 15, 16 516.425 516.425 469.215 +47.210
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend ...
11, 12, 13, 14, 15, 16 206.152 206.152 191.679 +14.473
19Bundesverfassungsgericht ... 11, 12 31.996 31.996 28.378 +3.618
20Bundesrechnungshof ... 11, 12 128.621 128.621 118.483 +10.138
21Der Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit ...
11, 12 40.644 40.644 38.481 +2.163
22Unabhängiger Kontrollrat ... 11, 12 12.438 12.438 11.325 +1.113
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung ...
11, 12 153.080 153.080 141.865 +11.215
25Bundesministerium für Wohnen, Stadt-
entwicklung und Bauwesen ...
11, 12, 14 218.774 218.774 125.770 +93.004
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung ...
02, 11, 12 219.985 219.985 212.219 +7.766
 Summe 29.591.008 29.591.008 29.061.396 +529.612


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil II:

Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes


Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme Bisheriger Betrag
für 2023
Neuer Betrag
für 2023
Millionen €
1 23
1. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) ... 0,350,35
2. Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung voran-
gegangenen Jahres ...
3.601.750 3.601.750
3.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme ...
(Produkt aus 1. und 2.)
12.606 12.606
4.Saldo der finanziellen Transaktionen ...
(Differenz zwischen 4a. und 4b.)
-17.667 -7.667
4a. Finanzielle Transaktionen: Einnahmen ... (1.905) (1.905)
4aa.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt ... 1.905 1.905
4ab.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen ... --
4b. Finanzielle Transaktionen: Ausgaben ... (19.572) (9.572)
4ba.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt ... 19.572 9.572
4bb.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen ... --
5.Konjunkturkomponente* ...
(Produkt aus 5c. und der Summe der Positionen 5a. und 5b.)
-15.343 -5.539
5a. Nominale Produktionslücke ... -75.620 -75.620
5b. Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung ... -48.321
5c. Budgetsemielastizität (ohne Einheit) ... 0,2030,203
6.Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto ... --
7.Zulässige Nettokreditaufnahme ...
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
45.616 25.812
8.Nettokreditaufnahme des Bundes ... 45.610 27.412
9.Nettokreditaufnahme Wirtschaftsstabilisierungsfonds Energie ... -43.200
10.Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme ...
(Summe der Positionen 8. und 9.)
45.610 70.612
11.Überschreitung der zulässigen Nettokreditaufnahme ...
(Differenz zwischen den Positionen 10. und 7.)
-44.800
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2022 ... 47.695 47.695
* (-): Unterschreitung des gesamtwirtschaftlichen Produktionspotenzials (Erhöhung der zulässigen Nettokreditaufnahme gemäß § 5
Art. 115-Gesetz)
Datengrundlage: Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Differenzen durch Rundung möglich.


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil III:

Finanzierungsübersicht


Finanzierungsübersicht Bisheriger Betrag
für 2023
Für 2023
treten hinzu
Neuer Betrag
für 2023
1.000 €
 1234
1. Berechnung des Finanzierungssaldos    
1.1 Einnahmen ... 389.920.657 -178.668 389.741.989
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen
aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen
und Münzeinnahmen)
davon:
   
Steuereinnahmen ... 358.126.000 -1.803.000 356.323.000
Verwaltungseinnahmen ... 16.977.414 1.125.000 18.102.414
1.2Ausgaben ...
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt,
Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines
kassenmäßigen Fehlbetrages)
476.290.763 -15.078.981 461.211.782
 Finanzierungssaldo ... -86.370.106 14.900.313 -71.469.793
2. Finanzierungssaldo    
2.1Deckung des Finanzierungssaldos    
2.1.1Münzeinnahmen ... 248.000 -248.000
2.1.2Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt ... 45.610.279 -18.198.539 27.411.740
2.1.3Entnahme aus Rücklagen ... 40.511.827 3.298.226 43.810.053
2.2Verwendung des Finanzierungssaldos    
2.2.1Zuführung an Rücklagen ... ---
2.3Summe ...(86.370.106) (-14.900.313) (71.469.793)


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil IV:

Kreditfinanzierungsplan


Kreditfinanzierungsplan Bisheriger Betrag
für 2023
Für 2023
treten hinzu
Neuer Betrag
für 2023
1.000 €
 1234
1. Einnahmen    
1.1Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) ... (474.913.226) (-18.744.368) (456.168.858)
1.1.1Laufzeit mehr als vier Jahre ... 179.031.223 -179.031.223
1.1.2Laufzeit ein bis vier Jahre ... 47.853.789 -47.853.789
1.1.3Laufzeit weniger als ein Jahr ... 248.028.214 -18.744.368 229.283.846
1.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung ... (-)(-)(-)
1.2.1Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) ... ---
1.2.2Freiwillige Geldleistungen Dritter ... ---
1.2.3Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25
Abs. 3 Einigungsvertrag ...
---
1.2.4Rückbuchung erloschener Restanten ... ---
 Einnahmen ... 474.913.226 -18.744.368 456.168.858
2. Ausgaben zur Tilgung von Krediten    
2.1Laufzeit mehr als vier Jahre ... 109.175.774 -109.175.774
2.2Laufzeit ein bis vier Jahre ... 44.560.331 -44.560.331
2.3Laufzeit weniger als ein Jahr ... 219.249.141 -219.249.141
 Ausgaben ... 372.985.246 -372.985.246
3. Herleitung der Nettokreditaufnahme    
3.1Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) ... 474.913.226 -18.744.368 456.168.858
3.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) ... ---
  (474.913.226) (-18.744.368) (456.168.858)
3.3Tilgung von Krediten (aus 2.) ... -372.985.246 --372.985.246
  (101.927.980) (-18.744.368) (83.183.612)
3.4Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) ... ---
  (101.927.980) (-18.744.368) (83.183.612)
3.5Selbstbewirtschaftungsmittel   
3.5.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf
Selbstbewirtschaftungskonten ...
---
3.5.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirt-
schaftungskonten ...
---
3.6Sondervermögen „Vorsorge für Schlusszahlungen für infla-
tionsindexierte Bundeswertpapiere"
   
3.6.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen ...
10.162.332 -1.683.539 8.478.793
3.6.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
-4.204.576 171.316 -4.033.260
3.7Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau"    
3.7.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen ...
---
3.7.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
-410.000 35.000 -375.000
3.8 Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Be-
treuungsangebote für Kinder im Grundschulalter"
   
3.8.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen ...
---
3.8.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
-400.000 400.000 -
3.9Sondervermögen „Aufbauhilfe"    
3.9.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen ...
---
3.9.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
-167.224 5.325 -161.899
3.10Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021"    
3.10.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen ...
-1.599.687 1.599.687
3.10.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
-2.979.680 1.379.993 -1.599.687
3.11Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds"    
3.11.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen ...
---
3.11.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
-1.000.000 --1.000.000
3.12Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds"    
3.12.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen ...
---
3.12.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
-14.078.117 --14.078.117
3.13Sondervermögen „Digitale Infrastruktur"    
3.13.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben
zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen ...
255.664 -255.664
3.13.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
-2.984.273 1.936.273 -1.048.000
3.14Rücklage   
3.14.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rück-
lage. ...
---
3.14.2Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der
Rücklage ...
-40.511.827 -3.298.226 -43.810.053
3.15Rücklage zur Gewährung überjähriger Planungs- und
Finanzierungssicherheit für Rüstungsinvestitionen
   
3.15.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rück-
lage. ...
---
3.15.2Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der
Rücklage. ...
---
3.16Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushalts-
vermerk zu Kap. 3201 ...
---
 Nettokreditaufnahme ... 45.610.279 -18.198.539 27.411.740
Differenzen durch Rundung möglich.