1Diese Verordnung gilt für die durch einen Dienstunfall nach
§ 31 des Beamtenversorgungsgesetzes verletzten
- 1.
- Beamtinnen und Beamten des Bundes,
- 2.
- Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten des Bundes (§ 6 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes).
2Für die Richterinnen und Richter im Bundesdienst gilt diese Verordnung nach
§ 46 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.