Artikel 4 - Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (10. BBhVÄndV k.a.Abk.)

G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92; Geltung ab 01.04.2024, abweichend siehe Artikel 5
|

Artikel 4 Änderung der Heilverfahrensverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2024 HeilVfV § 6, § 9, § 11

Die Heilverfahrensverordnung vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2349), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 179) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 23 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 23 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

2.
In § 9 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „ohne Abzug von Eigenbehalten" gestrichen.

3.
In § 11 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „pro Stunde bis zur Höhe von 0,32 Prozent der sich aus § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden monatlichen Bezugsgröße, aufgerundet auf volle Euro," durch die Wörter „entsprechend § 28 Absatz 1 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung" ersetzt.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 4 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 10. BBhVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. BBhVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 240
Artikel 2 11. BBhVÄndV Änderung der Heilverfahrensverordnung
... Heilverfahrensverordnung vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 92 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed