Artikel 1 - Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG)

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 EStG § 32, § 33a, § 52

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1743) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2.730 Euro" durch die Angabe „2.810 Euro" ersetzt.

2.
§ 33a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zu 9.984 Euro" durch die Wörter „zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden." ersetzt.

3.
Dem § 52 Absatz 32 wird folgender Satz angefügt:

§ 32 Absatz 6 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 1 InflAusG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 InflAusG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InflAusG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 InflAusG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 32 ...
Artikel 7 InflAusG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2023 in Kraft. (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. (3) Die Artikel 3 und 5 treten am 1. ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2025)
... des § 93 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b. § 32 Absatz 6 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230 ) ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden. (32a) ...


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