§ 1 - KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG)

§ 1 Anwendungsbereich



1Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689. 2Es gilt für KI-Systeme im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 und regelt ergänzend zu den in der Verordnung enthaltenen Bestimmungen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 70 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689, Maßnahmen zur Innovationsförderung sowie Bußgelder bei Verstößen gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß Artikel 99 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689.



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