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Artikel 70 - Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO k.a.Abk.)
ABl. L, 2024/1689, 12.07.2024; zuletzt geändert durch Artikel 1 Verordnung (EU) 2026/1744, ABl. L, 2026/1744, 24.07.2026
Geltung ab 02.08.2026, abweichend siehe Artikel 113
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Geltung ab 02.08.2026, abweichend siehe Artikel 113
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Artikel 70 Benennung von zuständigen nationalen Behörden und zentrale Anlaufstelle
(1) 1Jeder Mitgliedstaat muss für die Zwecke dieser Verordnung mindestens eine notifizierende Behörde und mindestens eine Marktüberwachungsbehörde als zuständige nationale Behörden einrichten oder benennen. 2Diese zuständigen nationalen Behörden üben ihre Befugnisse unabhängig, unparteiisch und unvoreingenommen aus, um die Objektivität ihrer Tätigkeiten und Aufgaben zu gewährleisten und die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen. 3Die Mitglieder dieser Behörden haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. 4Sofern diese Grundsätze gewahrt werden, können die betreffenden Tätigkeiten und Aufgaben gemäß den organisatorischen Erfordernissen des Mitgliedstaats von einer oder mehreren benannten Behörden wahrgenommen werden.
(2) 1Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen der notifizierenden Behörden und der Marktüberwachungsbehörden und die Aufgaben dieser Behörden sowie alle späteren Änderungen mit. 2Die Mitgliedstaaten machen Informationen darüber, wie die zuständigen Behörden und zentralen Anlaufstellen bis zum 2. August 2025 auf elektronischem Wege kontaktiert werden können, öffentlich zugänglich. 3Die Mitgliedstaaten benennen eine Marktüberwachungsbehörde, die als zentrale Anlaufstelle für diese Verordnung fungiert, und teilen der Kommission den Namen der zentralen Anlaufstelle mit. 4Die Kommission erstellt eine öffentlich verfügbare Liste der zentralen Anlaufstellen.
(3) 1Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre zuständigen nationalen Behörden mit angemessenen technischen und finanziellen Mitteln sowie geeignetem Personal und Infrastrukturen ausgestattet werden, damit sie ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung wirksam erfüllen können. 2Insbesondere müssen die zuständigen nationalen Behörden zu jeder Zeit über eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern verfügen, zu deren Kompetenzen und Fachwissen ein tiefes Verständnis der KI-Technologien, der Daten und Datenverarbeitung, des Schutzes personenbezogener Daten, der Cybersicherheit, der Grundrechte, der Gesundheits- und Sicherheitsrisiken sowie Kenntnis der bestehenden Normen und rechtlichen Anforderungen gehört. 3Die Mitgliedstaaten bewerten und aktualisieren, falls erforderlich, jährlich die in diesem Absatz genannten Erfordernisse bezüglich Kompetenzen und Ressourcen.
(4) Die zuständigen nationalen Behörden ergreifen geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung eines angemessenen Maßes an Cybersicherheit.
(5) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben halten sich die zuständigen nationalen Behörden an die in Artikel 78 festgelegten Vertraulichkeitspflichten.
(6) 1Bis zum 2. August 2025 und anschließend alle zwei Jahre erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über den Sachstand bezüglich der finanziellen Mittel und des Personals der zuständigen nationalen Behörden und geben eine Einschätzung über deren Angemessenheit ab. 2Die Kommission leitet diese Informationen zur Erörterung und etwaigen Abgabe von Empfehlungen an das KI-Gremium weiter.
(7) Die Kommission fördert den Erfahrungsaustausch zwischen den zuständigen nationalen Behörden.
(8) 1Die zuständigen nationalen Behörden können gegebenenfalls insbesondere KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, und kleinen Midcap-Unternehmen unter Berücksichtigung der Anleitung und Beratung durch das KI-Gremium oder die Kommission mit Anleitung und Beratung bei der Durchführung dieser Verordnung zur Seite stehen. 2Wenn zuständige nationale Behörden beabsichtigen, Anleitung und Beratung in Bezug auf ein KI-System in Bereichen anzubieten, die unter das Unionsrecht fallen, so sind gegebenenfalls die nach jenem Unionsrecht zuständigen nationalen Behörden zu konsultieren.
(9) Soweit Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, übernimmt der Europäische Datenschutzbeauftragte die Funktion der für ihre Beaufsichtigung zuständigen Behörde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Digital-Omnibus-Verordnung zur KI ABl. L, 2026/1744, 24. Juli 2026 m.W.v. 27. Juli 2026
Frühere Fassungen von Artikel 70 Verordnung über künstliche Intelligenz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 27.07.2026 | Artikel 1 Digital-Omnibus-Verordnung zur KI vom 08.07.2026 ABl. L, 2026/1744, 24.07.2026 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 70 Verordnung über künstliche Intelligenz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 70 KI-VO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KI-VO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 75 KI-VO Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen sowie Amtshilfe (vom 27.07.2026)
... hat, so kann sie das Büro für Künstliche Intelligenz über die gemäß Artikel 70 Absatz 2 benannte zuständige zentrale Anlaufstelle ersuchen, die Angelegenheit zu prüfen, damit ...
Zitat in folgenden Normen
KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG)
Artikel 1 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 223
§ 1 KI-MIG Anwendungsbereich
... den in der Verordnung enthaltenen Bestimmungen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 70 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 , Maßnahmen zur Innovationsförderung sowie Bußgelder bei Verstößen ...
§ 6 KI-MIG Zentrale Anlaufstelle
... Zentrale Anlaufstelle im Sinne des Artikels 70 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 ist die Bundesnetzagentur. (2) Die Marktüberwachungsbehörden und ... die zu verwenden sind. Satz 1 gilt nicht für die Berichtspflicht gemäß Artikel 70 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1689 , für deren Erfüllung das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Digital-Omnibus-Verordnung zur KI
ABl. L, 2026/1744, 24.07.2026
Artikel 1 Verordnung (EU) 2026/1744 Änderung der Verordnung (EU) 2024/1689
... dem in Artikel 68 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt gelten." 29. Artikel 70 Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Die zuständigen nationalen Behörden ... hat, so kann sie das Büro für Künstliche Intelligenz über die gemäß Artikel 70 Absatz 2 benannte zuständige zentrale Anlaufstelle ersuchen, die Angelegenheit zu prüfen, damit ...
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