Artikel 1 - 24. KOV-Anpassungsverordnung 2018 (24. KOV-AnpV 2018)

Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2018 BVG § 14, § 15, § 31, § 32, § 33, § 33a, § 35, § 36, § 40, § 41, § 46, § 47, § 51, § 53

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 14 wird die Angabe „167" durch die Angabe „172" ersetzt.

2.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „21" durch die Angabe „22" und wird die Angabe „137" durch die Angabe „141" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „2,103" durch die Angabe „2,171" ersetzt.

3.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 30 in Höhe von 146 Euro,
von 40 in Höhe von 199 Euro,
von 50 in Höhe von 266 Euro,
von 60 in Höhe von 337 Euro,
von 70 in Höhe von 467 Euro,
von 80 in Höhe von 565 Euro,
von 90 in Höhe von 678 Euro,
von 100 in Höhe von 760 Euro.


 
 
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60 um 30 Euro,
von 70 und 80 um 37 Euro,
von mindestens 90 um 45 Euro."


 
b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I 88 Euro,
Stufe II 181 Euro,
Stufe III 269 Euro,
Stufe IV 361 Euro,
Stufe V 449 Euro,
Stufe VI 542 Euro."


4.
§ 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 oder 60 467 Euro,
von 70 oder 80 565 Euro,
von 90 678 Euro,
von 100 760 Euro."


5.
In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe „31.752" durch die Angabe „32.682" ersetzt.

6.
In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „82" durch die Angabe „85" ersetzt.

7.
§ 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „311" durch die Angabe „321" ersetzt.

b)
In Satz 4 wird die Angabe „531, 755, 969, 1.258 oder 1.548" durch die Angabe „548, 779, 1.000, 1.299 oder 1.598" ersetzt.

8.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1.778" durch die Angabe „1.835" und wird die Angabe „891" durch die Angabe „920" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „1.778" durch die Angabe „1.835" ersetzt.

9.
In § 40 wird die Angabe „443" durch die Angabe „457" ersetzt.

10.
In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „488" durch die Angabe „504" ersetzt.

11.
In § 46 wird die Angabe „124" durch die Angabe „128" und wird die Angabe „233" durch die Angabe „241" ersetzt.

12.
In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „219" durch die Angabe „226" und wird die Angabe „305" durch die Angabe „315" ersetzt.

13.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „599" durch die Angabe „618" und wird die Angabe „418" durch die Angabe „431" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „109" durch die Angabe „113" und wird die Angabe „82" durch die Angabe „85" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „340" durch die Angabe „351" und wird die Angabe „247" durch die Angabe „255" ersetzt.

14.
In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1.778" durch die Angabe „1.835" und wird die Angabe „891" durch die Angabe „920" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 24. KOV-AnpV 2018

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 24. KOV-AnpV 2018 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 24. KOV-AnpV 2018 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
Artikel 6 RVLSG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juni 2018 (BGBl. I S. 840 ) geändert worden ist, werden die Wörter „der Gleitzone" durch die Wörter ...


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