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Änderung § 53 BVG vom 01.07.2018

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§ 53 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2018 geltenden Fassung
§ 53 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.06.2018 BGBl. I S. 840
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 53


(Text alte Fassung)

1 Beim Tode von versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe der Vorschriften des § 36 gewährt. 2 Es beträgt beim Tode einer Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners, die mindestens ein waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterlassen, 1.778 Euro, in allen übrigen Fällen 891 Euro.

(Text neue Fassung)

1 Beim Tode von versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe der Vorschriften des § 36 gewährt. 2 Es beträgt beim Tode einer Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners, die mindestens ein waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterlassen, 1.835 Euro, in allen übrigen Fällen 920 Euro.

 

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