Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 1 wird in
21 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2019
BVG § 14,
§ 15,
§ 31,
§ 32,
§ 33,
§ 33a,
§ 35,
§ 36,
§ 40,
§ 41,
§ 46,
§ 47,
§ 51,
§ 53Das
Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 14 wird die Angabe „172" durch die Angabe „177" ersetzt.
- 2.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „141" durch die Angabe „146" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „2,171" durch die Angabe „2,240" ersetzt.
- 3.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 | in Höhe von 151 Euro,
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von 40 | in Höhe von 205 Euro,
|
von 50 | in Höhe von 274 Euro,
|
von 60 | in Höhe von 348 Euro,
|
von 70 | in Höhe von 482 Euro,
|
von 80 | in Höhe von 583 Euro,
|
von 90 | in Höhe von 700 Euro,
|
von 100 | in Höhe von 784 Euro.
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-
-
- Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60 | um 31 Euro,
|
von 70 und 80 | um 38 Euro,
|
von mindestens 90 | um 46 Euro."
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-
- b)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I | 91 Euro,
|
Stufe II | 187 Euro,
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Stufe III | 278 Euro,
|
Stufe IV | 372 Euro,
|
Stufe V | 463 Euro,
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Stufe VI | 559 Euro."
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- 4.
- § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 | 482 Euro,
|
von 70 oder 80 | 583 Euro,
|
von 90 | 700 Euro,
|
von 100 | 784 Euro."
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- 5.
- In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe „32.682" durch die Angabe „33.463" ersetzt.
- 6.
- In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „85" durch die Angabe „88" ersetzt.
- 7.
- § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „321" durch die Angabe „331" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 wird die Angabe „548, 779, 1.000, 1.299 oder 1.598" durch die Angabe „565, 804, 1.032, 1.340 oder 1.649" ersetzt.
- 8.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1.835" durch die Angabe „1.893" und wird die Angabe „920" durch die Angabe „949" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „1.835" durch die Angabe „1.893" ersetzt.
- 9.
- In § 40 wird die Angabe „457" durch die Angabe „472" ersetzt.
- 10.
- In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „504" durch die Angabe „520" ersetzt.
- 11.
- In § 46 wird die Angabe „128" durch die Angabe „132" und wird die Angabe „241" durch die Angabe „249" ersetzt.
- 12.
- In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „226" durch die Angabe „233" und wird die Angabe „315" durch die Angabe „325" ersetzt.
- 13.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „618" durch die Angabe „638" und wird die Angabe „431" durch die Angabe „445" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „113" durch die Angabe „117" und wird die Angabe „85" durch die Angabe „88" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „351" durch die Angabe „362" und wird die Angabe „255" durch die Angabe „263" ersetzt.
- 14.
- In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1.835" durch die Angabe „1.893" und wird die Angabe „920" durch die Angabe „949" ersetzt.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 89 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Artikel 16 SozERG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793 ) geändert worden ist, geltend machen, gelten § 55 Absatz 1 Nummer 3 und § 109 ...
Artikel 32 SozERG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 09.06.2021) ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793 ) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 5 Absatz 1 Nummer 6, des ...
Artikel 41 SozERG Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793 ) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften der §§ 1 und 13 Absatz 1 in ...
Artikel 55 SozERG Änderung des Wohngeldgesetzes (vom 23.05.2020) ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793 ) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer ...
Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
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