(1) 1Das Gesetz ist für Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland anzuwenden. 2Es regelt die schrittweise und möglichst stetige Reduzierung und Beendigung der Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz Rechte, Pflichten oder Verbote für den Anlagenbetreiber ergeben, sind diese auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Anlagenbetreibers anzuwenden.