§ 1 - Klärschlammverordnung (AbfKlärV)

Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 137 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.10.2017; FNA: 2129-56-7 Umweltschutz
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§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Diese Verordnung regelt

1.
das Auf- oder Einbringen von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost zur Verwertung als Stoff nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf oder in einen Boden

a)
mit landwirtschaftlicher Nutzung,

b)
bei Maßnahmen des Landschaftsbaus,

c)
mit einer Nutzung zu forstwirtschaftlichen Zwecken und

d)
mit einer Nutzung als Haus-, Nutz- oder Kleingarten;

2.
die Abgabe von Klärschlamm zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts;

3.
die Abgabe von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost zu den in Nummer 1 genannten Zwecken;

4.
die Behandlung und Untersuchung solchen Klärschlamms, Klärschlammgemischs und Klärschlammkomposts sowie

5.
die Untersuchung des Bodens, auf oder in den Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost auf- oder eingebracht werden sollen.

(2) Diese Verordnung gilt für

1.
Klärschlammerzeuger,

2.
Gemischhersteller,

3.
Komposthersteller,

4.
Klärschlammnutzer,

5.
Träger der Qualitätssicherung im Sinne des § 12 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,

6.
Qualitätszeichennehmer im Sinne des § 12 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie

7.
Beförderer.

(3) Im Fall der Verbringung eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts in den Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten die für den Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller geltenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend für den Importeur dieses Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anhang 1 der Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) geändert worden ist, genannten Abwasserschlämme, sofern

1.
das hierbei behandelte Abwasser nicht mit häuslichem oder kommunalem Abwasser nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 vermischt wurde und

2.
die Abwasserschlämme die Bestimmungen der Bioabfallverordnung einhalten.

(5) Die Vorschriften des Düngerechts bleiben unberührt.

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Zitierungen von § 1 AbfKlärV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AbfKlärV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfKlärV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465
Artikel 5 AbfKlärVNOV Weitere Änderung der Klärschlammverordnung
... dem Wort „Anzeigen" wird das Wort „Nachweise," eingefügt. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...


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