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§ 1 - Kurzarbeitergeldöffnungsverordnung (KugÖV)

V. v. 28.09.2022 BAnz AT 29.09.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.12.2022 BAnz AT 21.12.2022 V3
Geltung ab 30.09.2022; FNA: 810-31-3 Arbeitsförderung
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§ 1 Öffnung von Kurzarbeit für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer



1Das in § 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes geregelte Recht von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern auf Vergütung wird bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben, für die der Leiharbeitnehmerin oder dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. 2Eine solche Vereinbarung kann das Recht der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers auf Vergütung ab 1. Oktober 2022 längstens bis zum 30. Juni 2023 ausschließen.



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Frühere Fassungen von § 1 KugÖV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld
vom 19.12.2022 BAnz AT 21.12.2022 V3

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 KugÖV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KugÖV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KugÖV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 21.12.2022 V3
Artikel 2 KugZuErwV Änderung der Kurzarbeitergeldöffnungsverordnung
...  § 1 Satz 2 der Kurzarbeitergeldöffnungsverordnung vom 28. September 2022 (BAnz AT 29.09.2022 V1) wird die Angabe „31. Dezember 2022" ...