Artikel 2 - Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld (KugZuErwV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.2022 BAnz AT 21.12.2022 V3; Geltung ab 01.01.2023

Artikel 2 Änderung der Kurzarbeitergeldöffnungsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2023 KugÖV § 1

In § 1 Satz 2 der Kurzarbeitergeldöffnungsverordnung vom 28. September 2022 (BAnz AT 29.09.2022 V1) wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „30. Juni 2023" ersetzt.



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