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§ 1 - Besondere Gebührenverordnung Meeresbodenbergbau (MBergBGebV)
V. v. 19.08.2021
BGBl. I S. 3713
(
Nr. 57
)
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-14
Verwaltungsgebühren
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§ 2
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
§ 1 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem
Meeresbodenbergbaugesetz
erhebt das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.
(2) Auslagen werden gesondert nach Maßgabe des
Bundesgebührengesetzes
erhoben.
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Zitierungen von
§ 1 MBergBGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MBergBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MBergBGebV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage MBergBGebV (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
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