Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Marketingfachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (MarketFachwBAProFV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 254
Geltung ab 28.09.2023; FNA: 806-22-6-77 Berufliche Bildung

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses



(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.

(2) Die Prüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, nach § 53c Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. 2Insbesondere ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, eigenständig und verantwortlich vollständige und bereichsübergreifende Geschäftsprozesse im Bereich Marketing zu gestalten und zu verbessern, deren Wirtschaftlichkeit und Qualität zu bewerten, Kunden zu beraten, Lösungen zu entwickeln und deren Umsetzung zu koordinieren und hierbei Führungsaufgaben wahrzunehmen. 3Dabei sind die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und das internationale Umfeld zu berücksichtigen. 4Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.
zielgerichtetes Beschaffen, Analysieren, Bewerten, Präsentieren und Erläutern von Marktinformationen,

2.
Prognostizieren von Marktentwicklungen und Entwickeln von Marketingstrategien,

3.
zielgruppenorientiertes und situationsgerechtes Gestalten und Umsetzen von produkt- oder dienstleistungsbezogenen Marketingkonzepten,

4.
Planen, Organisieren, Koordinieren, Kontrollieren und Optimieren von Projekten im nationalen und internationalen Umfeld,

5.
Controlling und Qualitätssicherung im strategischen und operativen Marketing durchführen,

6.
Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Fördern ihrer beruflichen Entwicklung,

7.
Organisieren der Berufsausbildung.

(4) 1Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1.200 Stunden. 2Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 genannten Prüfungsbereiche.

(5) 1Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Bachelor Professional in Marketing". 2Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Geprüfter Fachwirt für Marketing" oder „Geprüfte Fachwirtin für Marketing" vorangestellt.



 

Zitierungen von § 1 MarketFachwBAProFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MarketFachwBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarketFachwBAProFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MarketFachwBAProFV Zulassungsvoraussetzungen
... Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 muss wesentliche inhaltliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten aufweisen. Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in ...
Anlage 2 MarketFachwBAProFV (zu § 14) Zeugnisinhalte
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...