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§ 4 - Marketingfachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (MarketFachwBAProFV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 254
Geltung ab 28.09.2023; FNA: 806-22-6-77 Berufliche Bildung

§ 4 Prüfungsbereich „Marketingstrategien entwickeln"



1Im Prüfungsbereich „Marketingstrategien entwickeln" hat die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachzuweisen, Marktinformationen anforderungsorientiert zu beschaffen, zu bewerten, zu präsentieren und zu erläutern sowie auf dieser Grundlage Marktentwicklungen zu prognostizieren und Marketingstrategien abzuleiten. 2Dies umfasst die Fähigkeit, auch soziale, rechtliche, technische, ethische, kulturelle und ökologische Aspekte zielorientiert und situationsbezogen zu berücksichtigen. 3In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Analysieren der Marktentwicklung, situationsgerecht Instrumente und Formen der Marktforschung anwenden und daraus Schlussfolgerungen ziehen,

2.
Ableiten von Marketingstrategien, Entscheidungsalternativen entwickeln und präsentieren,

3.
Kommunizieren und Implementieren von Marketingstrategien unter Berücksichtigung interner und externer Rahmenbedingungen.

 
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Zitierungen von § 4 MarketFachwBAProFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MarketFachwBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarketFachwBAProFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MarketFachwBAProFV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte ...
§ 3 MarketFachwBAProFV Inhalt und Gliederung der Prüfung
... folgende Prüfungsbereiche: 1. „Marketingstrategien entwickeln" nach § 4 , 2. „Marketingkonzepte und -projekte planen und umsetzen" nach § 5, ...