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§ 1 - Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV)

V. v. 25.05.2020 BAnz AT 26.05.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 27.05.2020; FNA: 2126-13-14 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 1 Zweck der Verordnung und Begriffsbestimmungen


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Diese Verordnung dient der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie.

(2) Produkte des medizinischen Bedarfs im Sinne dieser Verordnung sind Arzneimittel, deren Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffe, Betäubungsmittel der Anlagen II und III des Betäubungsmittelgesetzes, Medizinprodukte, Labordiagnostika, Hilfsmittel, Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung und Produkte zur Desinfektion.

(3) Bundesministerium im Sinne dieser Verordnung ist das Bundesministerium für Gesundheit.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung V. v. 9. März 2022 BAnz AT 10.03.2022 V1 m.W.v. 11. März 2022

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Frühere Fassungen von § 1 MedBVSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.03.2022Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung
vom 09.03.2022 BAnz AT 10.03.2022 V1

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 MedBVSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MedBVSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MedBVSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MedBVSV Beschaffung und Abgabe durch Behörden des Bundes
... Das Bundesministerium kann zu dem in § 1 Absatz 1 genannten Zweck Produkte des medizinischen Bedarfs auch für Stellen außerhalb der ...
§ 3 MedBVSV Ausnahmen vom Arzneimittelgesetz und der Arzneimittelhandelsverordnung zur Beschaffung und Abgabe gemäß § 2
... und Angehörige von Gesundheitsberufen hinsichtlich der Auswirkungen der Anwendung der in § 1 Absatz 2 genannten Produkte nicht der Haftung, wenn diese Produkte durch das Bundesministerium als Reaktion ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung
V. v. 09.03.2022 BAnz AT 10.03.2022 V1
Artikel 1 2. MedBVSVÄndV
... 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „vom Deutschen Bundestag am 28. März 2020 festgestellten ...


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