§ 1 - Mietniveau-Einstufungsverordnung (MietNEinV)

V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3738 (Nr. 58)
Geltung ab 27.08.2021; FNA: 610-7-16 Allgemeines Steuerrecht

§ 1 Gemeindebezogene Einordnung


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die gemeindebezogene Einordnung in die jeweilige Mietniveaustufe zur Ermittlung der Zu- und Abschläge im Sinne des § 254 des Gesetzes in Verbindung mit der Anlage 39, Teil II, zum Gesetz ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Maßgeblicher Gebietsstand ist der 25. Januar 2021.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 1 MietNEinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MietNEinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MietNEinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang MietNEinV zu § 1 Anlage Gemeindebezogene Einordnung in die jeweilige Mietniveaustufe nach § 254 des Bewertungsgesetzes


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed