§ 1 - Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5)

§ 1 Höhe des Mindestlohns


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Mindestlohn beträgt

1.
ab 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Zeitstunde,

2.
ab 1. Januar 2027 14,60 Euro brutto je Zeitstunde.


Text in der Fassung der Berichtigung der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung B. v. 8. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 312 m.W.v. 11. Dezember 2025

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Frühere Fassungen von § 1 MiLoV5

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.12.2025Berichtigung der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung
vom 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 312

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 MiLoV5

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MiLoV5 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MiLoV5 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung
B. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 312
Berichtigung MiLoV5B
... vom 5. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 268) wird wie folgt berichtigt: In § 1 Nummer 2 wird die Angabe „Zeitsunde" durch die Angabe „Zeitstunde" ...


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