Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - PTA-Berufsgesetz (PTAG)

Artikel 1 G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-27 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |

§ 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin" oder „pharmazeutisch-technischer Assistent"



Wer die Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin" oder „pharmazeutisch-technischer Assistent" führen will, bedarf der Erlaubnis.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 1 PTAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PTAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PTAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PTAG Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
... Die Erlaubnis nach § 1 wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person 1. die Ausbildung zur ...
§ 3 PTAG Rücknahme der Erlaubnis
... Die Erlaubnis nach § 1 ist zurückzunehmen, wenn 1. bei Erteilung der Erlaubnis die Ausbildung zur ...
§ 4 PTAG Widerruf der Erlaubnis
... Die Erlaubnis nach § 1 ist zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass sich die Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis ...
§ 5 PTAG Ruhen der Erlaubnis
... Das Ruhen der Erlaubnis nach § 1 kann angeordnet werden, wenn 1. gegen die Inhaberin oder den Inhaber der Erlaubnis ein ...
§ 47 PTAG Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
... Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 . (2) Die dienstleistungserbringende Person darf die Berufsbezeichnung ... Assistent" führen, auch wenn sie nicht die Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 1 besitzt. (3) Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der ...
§ 49 PTAG Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
... Assistenten in Deutschland aufgrund einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 aus, so wird ihnen auf Antrag eine Bescheinigung von der zuständigen Behörde ...
§ 56 PTAG Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
... erworbenen Berufsqualifikation, die eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 in Verbindung mit Abschnitt 5 beantragen, sowie für Personen, die den Beruf der ...
§ 57 PTAG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer 1. ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin" oder ...
 
Zitat in folgenden Normen

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
V. v. 23.09.1997 BGBl. I S. 2352; zuletzt geändert durch Artikel 14 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
§ 18 PTA-APrV Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (vom 01.01.2023)
... Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ... gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde ... als drei Monate zurückliegt. (2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des ... 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (3) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten beantragen, können ihre im Herkunftsmitgliedstaat bestehende rechtmäßige ...
§ 18a PTA-APrV Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 01.10.2023)
... Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren oder eine ...
§ 18b PTA-APrV Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat (vom 01.10.2023)
... Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

PTA-Reformgesetz
G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6a G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Artikel 3 PTAGEG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
... über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten" durch die Wörter „ § 1 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten " sowie die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über den Beruf des ...