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§ 1 - Patentanwaltsverzeichnisverordnung (PatAnwVV)

Artikel 8 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219, 5227 (Nr. 85); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 340
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 424-5-9 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 1 Gegenstand des Verzeichnisses



(1) 1Die Patentanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte einschließlich der Syndikuspatentanwälte. 2In das Verzeichnis sind zudem die folgenden Personen einzutragen:

1.
von der Patentanwaltskammer aufgenommene niedergelassene europäische Patentanwälte einschließlich der niedergelassenen europäischen Syndikuspatentanwälte nach § 20 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland;

2.
von der Patentanwaltskammer aufgenommene Patentanwälte aus anderen Staaten einschließlich der Syndikuspatentanwälte aus anderen Staaten nach § 157 Absatz 1 der Patentanwaltsordnung.

(2) In das Verzeichnis nach Absatz 1 sind von der Patentanwaltskammer zudem die Berufsausübungsgesellschaften einzutragen, die

1.
nach § 52f der Patentanwaltsordnung zugelassen sind oder

2.
als niedergelassene ausländische Berufsausübungsgesellschaften nach § 159 der Patentanwaltsordnung zugelassen sind.

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Zitierungen von § 1 PatAnwVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PatAnwVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PatAnwVV Inhalt des Verzeichnisses (vom 07.12.2023)
... Zulassung zur Patentanwaltschaft in der Bundesrepublik Deutschland einzutragen. Bei nach § 1 Absatz 1 Satz 2 in das Verzeichnis eingetragenen Personen tritt an die Stelle der Zulassung die Aufnahme in die ...
§ 3 PatAnwVV Eintragungen in das Verzeichnis
... Eintragung der nach § 1 in das Verzeichnis einzutragenden Personen und Berufsausübungsgesellschaften erfolgt ...