1Die Ausbildung zur „Pflegefachassistentin", zum „Pflegefachassistent" oder zur „Pflegefachassistenzperson" befähigt die auszubildende Person in Erfüllung des Ausbildungsziels nach
§ 4 des Pflegefachassistenzgesetzes zur selbständigen Durchführung von Pflegemaßnahmen in nicht komplexen Pflegesituationen sowie für die Mitwirkung an Pflegemaßnahmen in komplexen Pflegesituationen für Menschen aller Altersstufen, unter Beachtung der Pflegeprozessverantwortung von Pflegefachpersonen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen.
2Die hierfür erforderlichen Kompetenzen sind in
Anlage 1 konkretisiert.