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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 4 - Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG)
Artikel 1 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 2
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe Artikel 14; FNA: 2124-30 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe Artikel 14; FNA: 2124-30 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 4 Ausbildungsziel
§ 4 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Pflegefachassistenzausbildung vermittelt die unter Beachtung der Pflegeprozessverantwortung von Pflegefachpersonen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen Kompetenzen zur selbständigen Durchführung von Pflegemaßnahmen in nicht komplexen Pflegesituationen sowie für die Mitwirkung an Pflegemaßnahmen in komplexen Pflegesituationen für Menschen aller Altersstufen. 2Die zu erwerbenden Kompetenzen umfassen fachliche und personale Kompetenzen einschließlich der zugrunde liegenden methodischen, sozialen, diversitätssensiblen, kommunikativen und digitalen Kompetenzen und der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. 3Lebenslanges Lernen wird dabei als ein Prozess der eigenen beruflichen Biographie verstanden und die fortlaufende persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anerkannt.
(2) 1Pflege im Sinne des Absatzes 1 umfasst präventive, kurative, rehabilitative, palliative und sozialpflegerische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Wiedererlangung oder Verbesserung der physischen und psychischen Situation der zu pflegenden Menschen, ihre Beratung sowie ihre Begleitung in allen Lebensphasen und die Begleitung Sterbender. 2Sie erfolgt entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage einer professionellen Ethik. 3Sie berücksichtigt die konkrete Lebenssituation, den sozialen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der zu pflegenden Menschen. 4Sie unterstützt die Selbständigkeit der zu pflegenden Menschen und achtet deren Recht auf Selbstbestimmung.
(3) Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen,
- 1.
- die folgenden Aufgaben unter Beachtung der Pflegeprozessverantwortung einer Pflegefachperson nach dem Pflegeberufegesetz in nicht komplexen Pflegesituationen selbständig durchzuführen und in komplexen Pflegesituationen an ihrer Durchführung mitzuwirken:
- a)
- Unterstützung bei der Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und der Planung der Pflege,
- b)
- Durchführung von körpernahen Pflegemaßnahmen,
- c)
- Dokumentation und gezielte mündliche Informationsweitergabe durchgeführter Pflegemaßnahmen und selbst erhobener pflegebezogener Informationen,
- d)
- Beteiligung an der Evaluation des Pflegeprozesses durch eine aussagekräftige Dokumentation und weitere praxisorientierte Instrumente,
- e)
- Berücksichtigung qualitätssichernder Durchführungsstandards im eigenen Handlungsbereich (Verantwortungs- und Aufgabenbereich),
- f)
- Durchführung präventiver und gesundheitsfördernder Maßnahmen, wie zum Beispiel von Maßnahmen der Prophylaxe,
- g)
- Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung und Stärkung der eigenständigen Lebensführung und Alltagskompetenz mit den zu pflegenden Menschen,
- h)
- Durchführung rehabilitativer Pflegemaßnahmen,
- i)
- Unterstützung von zu pflegenden Menschen bei der Lebensgestaltung und Ermöglichung von Teilhabe sowie Selbständigkeit,
- j)
- Begleitung von Menschen in palliativen Pflegesituationen und in der letzten Lebensphase,
- k)
- Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes und Durchführung von Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen,
- 2.
- ärztlich angeordnete, zur Übertragung geeignete Maßnahmen nach Übertragung durch die Ärztin oder den Arzt oder nach Weiterübertragung durch die Pflegefachperson eigenständig durchzuführen,
- 3.
- intra- und interprofessionell zu kommunizieren und effektiv im Pflegeteam und mit anderen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten.
(4) Während der Ausbildung zur Pflegefachassistentin, zum Pflegefachassistenten oder zur Pflegefachassistenzperson werden ein professionelles, ethisch fundiertes Pflegeverständnis und ein berufliches Selbstverständnis entwickelt und gestärkt.
Zitierungen von § 4 PflFAssG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PflFAssG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflFAssG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 PflFAssG Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen und Berufserfahrung
... regeln die Länder. Das Erreichen des Ausbildungsziels nach § 4 darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden. (2) Die ...
§ 13 PflFAssG Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegefachassistenzberufs
... oder Prüfungsvorgaben beziehen, zulassen, sofern das Erreichen des Ausbildungsziels nach § 4 nicht gefährdet wird. Dabei können Teile des theoretischen Unterrichts nach ...
§ 15 PflFAssG Pflichten der Auszubildenden
... auszubildende Person hat sich zu bemühen, die in § 4 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. ...
Zitat in folgenden Normen
Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
§ 1 PflFAssAPrV Inhalt der Ausbildung
... befähigt die auszubildende Person in Erfüllung des Ausbildungsziels nach § 4 des Pflegefachassistenzgesetzes zur selbständigen Durchführung von Pflegemaßnahmen in nicht komplexen ...
§ 3 PflFAssAPrV Theoretischer und praktischer Unterricht
... Absatz 1 Nummer 1 sind die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 4 des Pflegefachassistenzgesetzes erforderlich sind. Die auszubildenden Personen werden befähigt, auf der Grundlage ...
§ 4 PflFAssAPrV Praktische Ausbildung
... Absatz 1 Nummer 2 sind die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 4 des Pflegefachassistenzgesetzes erforderlich sind. Die auszubildenden Personen werden befähigt, die im Unterricht ...
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