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§ 1 - Post-Schlichtungsverordnung (PostSchliV)
V. v. 21.06.2022 BGBl. I S. 980 (Nr. 22)
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 900-14-7 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 900-14-7 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gegenstand der außergerichtlichen Streitbeilegung (Schlichtung) sind Streitigkeiten eines Kunden mit einem Anbieter von Postdienstleistungen (Postdienstleister) über Rechte und Pflichten bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen oder über die Verletzung eigener Rechte, die ihm aufgrund der Postdienstleistungsverordnung zustehen.
(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind Absender und Empfänger von Postsendungen im Sinne des § 18a Absatz 1 Satz 2 des Postgesetzes.
Zitierungen von § 1 PostSchliV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PostSchliV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PostSchliV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 PostSchliV Parteien
... des Schlichtungsverfahrens sind der Kunde im Sinne des § 1 Absatz 2 als Antragsteller und der Postdienstleister als ...
§ 7 PostSchliV Ablehnungsgründe
... wenn 1. die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle nach § 1 fällt, 2. der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1_PostSchliV.htm