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Erster Abschnitt - Post-Schlichtungsverordnung (PostSchliV)

V. v. 21.06.2022 BGBl. I S. 980 (Nr. 22)
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 900-14-7 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Gegenstand der außergerichtlichen Streitbeilegung (Schlichtung) sind Streitigkeiten eines Kunden mit einem Anbieter von Postdienstleistungen (Postdienstleister) über Rechte und Pflichten bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen oder über die Verletzung eigener Rechte, die ihm aufgrund der Postdienstleistungsverordnung zustehen.

(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind Absender und Empfänger von Postsendungen im Sinne des § 18a Absatz 1 Satz 2 des Postgesetzes.


§ 2 Schlichtungsstelle und Zuständigkeit



(1) 1Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) stellt für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine ständige Schlichtungsstelle bereit. 2Die Schlichtungsstelle trägt die Bezeichnung Schlichtungsstelle Post (Schlichtungsstelle).

(2) Die Schlichtungsstelle wird tätig als

1.
behördliche Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 28 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und

2.
sonstige Gütestelle im Sinne des § 15a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung.

(3) 1Die Schlichtungsstelle entscheidet durch einen Streitmittler. 2Jeder Streitmittler muss Bediensteter der Bundesnetzagentur sein. 3Für ihn gelten die Voraussetzungen der §§ 6 bis 8 mit Ausnahme des § 7 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes sinngemäß.

(4) 1Wird nur ein Streitmittler bestellt, ist für ihn ein Stellvertreter zu bestellen. 2Für den Stellvertreter gilt Absatz 3 entsprechend.


§ 3 Parteien



Parteien des Schlichtungsverfahrens sind der Kunde im Sinne des § 1 Absatz 2 als Antragsteller und der Postdienstleister als Antragsgegner.


§ 4 Verfahrensgrundsätze



(1) Das Schlichtungsverfahren hat zum Ziel, im Interesse beider Parteien eine möglichst kostengünstige und schnelle gütliche Einigung zu erreichen.

(2) Die Schlichtungsstelle führt das Verfahren unparteiisch.

(3) Die Parteien erhalten rechtliches Gehör und können Tatsachen und Bewertungen vorbringen.

(4) 1Die Parteien und die Schlichtungsstelle haben dafür Sorge zu tragen, dass personenbezogene Daten geschützt und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien gewahrt bleiben. 2Dies gilt auch nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens. 3Der Streitmittler und die weiteren in die Durchführung des Schlichtungsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(5) 1Jede Partei kann sich durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person, soweit diese nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen befugt ist, vertreten lassen. 2Diese Person kann auch ein Vertreter einer nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zugelassenen Verbraucherschutzorganisation sein. 3Die Parteien dürfen nicht verpflichtet werden, sich im Schlichtungsverfahren vertreten zu lassen.

(6) Die Verfahrenssprache ist Deutsch.

(7) 1Das Schlichtungsverfahren wird in Textform durchgeführt. 2Eine mündliche Erörterung findet nur statt, wenn die Schlichtungsstelle dies für erforderlich hält und beide Parteien zustimmen.

(8) 1Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist für den Antragsgegner verpflichtend, wenn ein Verbraucher die Schlichtungsstelle anruft. 2Im Übrigen ist sie freiwillig. 3Der Antragsteller kann seinen Antrag bis zum Abschluss des Verfahrens jederzeit ohne Angabe von Gründen zurücknehmen. 4Der Antragsgegner ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen die Zustimmung zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens zu verweigern oder bis zum Abschluss des Verfahrens eine erteilte Zustimmung zurückzunehmen, sofern nicht ein Verbraucher die Schlichtungsstelle angerufen hat. 5Der Antragsgegner ist berechtigt, auf sonstige Weise eine gütliche Einigung herbeizuführen.

(9) Ein Schlichtungsverfahren ist nur zulässig, wenn der vorherige Versuch einer Streitbeilegung mit dem Postdienstleister erfolglos geblieben ist und keine Sonderbedingungen mit diesem vereinbart worden sind.