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§ 1 - Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Artikel 1 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146, 3147 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 29
Geltung ab 16.07.2021; FNA: 8053-12 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 16.07.2021; FNA: 8053-12 Sonstige Vorschriften
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§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der im Folgenden genannten Richtlinien und ist anzuwenden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinien auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden:
- 1.
- Richtlinie 75/324/EWG betreffend Aerosolpackungen,
- 2.
- Richtlinie 2000/14/EG betreffend die Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen,
- 3.
- Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen,
- 4.
- Richtlinie 2009/48/EG betreffend die Sicherheit von Spielzeug,
- 5.
- Richtlinie 2013/53/EU betreffend Sportboote und Wassermotorräder,
- 6.
- Richtlinie 2014/29/EU betreffend einfache Druckbehälter,
- 7.
- Richtlinie 2014/33/EU betreffend Aufzüge,
- 8.
- Richtlinie 2014/34/EU betreffend Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen,
- 9.
- Richtlinie 2014/35/EU betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt,
- 10.
- Richtlinie 2014/68/EU betreffend Druckgeräte.
(2) 1Die §§ 6, 8, 25 Absatz 3 und 10, § 28 Absatz 2 und 3 sowie § 29 dienen der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 in Bezug auf Produkte im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/988. 2Dieses Gesetz gilt auch für das Ausstellen von solchen Produkten.
(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 6, 25 Absatz 3 und 10 sowie des § 28 Absatz 2 außerdem anzuwenden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit verwendungsfertige Produkte auf dem Markt bereitgestellt oder ausgestellt werden, die nicht der Verordnung (EU) 2023/988 unterliegen und die auch nicht durch andere Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die Vorgaben für die Sicherheit von Produkten regeln, harmonisiert sind.
(4) Dieses Gesetz ist, soweit es nicht der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 dient, nicht anzuwenden auf
- 1.
- Antiquitäten,
- 2.
- gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an den sie abgegeben werden, darüber ausreichend unterrichtet,
- 3.
- Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind, und
- 4.
- Umschließungen, wie ortsbewegliche Druckgeräte, Verpackungen und Tanks, für die Beförderung gefährlicher Güter, sofern diese verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen.
(5) Dieses Gesetz ist im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) auch in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone anzuwenden.
(6) Dieses Gesetz ist im Übrigen anzuwenden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften, die Vorgaben für die Sicherheit von Produkten regeln, entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften G. v. 3. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 29 m.W.v. 19. Februar 2026
Frühere Fassungen von § 1 ProdSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 19.02.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 29 |
| aktuell vorher | 26.05.2022 | Artikel 2 Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen vom 27.07.2021 BGBl. I S. 3146 |
| aktuell | vor 26.05.2022 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 ProdSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ProdSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ProdSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ProdSG Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (vom 19.02.2026)
... vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet. (2) Ein Produkt im Sinne des § 1 Absatz 3 darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften
G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 29
Artikel 1 ProdSGÄndG Änderung des Produktsicherheitsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 1 Zweck und ... a) Die Angabe zu § 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 1 Zweck und Anwendungsbereich". b) Die Angabe zu § 6 wird durch die folgende ... § 30 Geändertes Unionsrecht; Verordnungsermächtigung". 2. Die §§ 1 und 2 werden durch die folgenden §§ 1 und 2 ersetzt: „§ 1 Zweck ... 2. Die §§ 1 und 2 werden durch die folgenden §§ 1 und 2 ersetzt: „§ 1 Zweck und Anwendungsbereich (1) Dieses ... §§ 1 und 2 werden durch die folgenden §§ 1 und 2 ersetzt: „ § 1 Zweck und Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der im Folgenden ... 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ein Produkt im Sinne des § 1 Absatz 3 darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder ...
Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 2 ProdSGNOG Änderung des Produktsicherheitsgesetzes
... § 1 Absatz 2 Nummer 5 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) werden die Wörter „und im Sinne des § 3 Nummer ...
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