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§ 2 - Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

1.
Akkreditierung die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen,

2.
Ausstellen das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung,

3.
Aussteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt ausstellt,

4.
Bereitstellung auf dem Unionsmarkt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,

5.
bestimmungsgemäße Verwendung

a)
die Verwendung, für die ein Produkt nach den Angaben derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, vorgesehen ist oder

b)
die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und der Ausführung des Produkts ergibt,

6.
Bevollmächtigter jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Anforderungen dieses Gesetzes wahrzunehmen,

7.
CE-Kennzeichnung die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt sind, die die Anbringung der CE-Kennzeichnung vorschreiben,

8.
Einführer jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt einführt,

9.
Einfuhr die erstmalige Bereitstellung eines Produktes aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt; dabei werden gebrauchte Produkte wie neue Produkte behandelt,

10.
ernstes Risiko, dass ein Produkt ein Risiko birgt, bei dem das Verhältnis zwischen der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des Schadens auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung der normalen und vorhersehbaren Verwendung des Produkts ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich macht, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat,

11.
Fulfilment-Dienstleister jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen Postdienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14; L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, Paketzustelldienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 19) und alle sonstigen Postdienste oder Frachtverkehrsdienstleistungen,

12.
GS-Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle, der von der Befugnis erteilenden Behörde die Befugnis erteilt wurde, das GS-Zeichen zuzuerkennen,

13.
Händler jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers,

14.
harmonisierte Norm eine Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), die durch die Richtlinie (EU) 2015/1535 (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) geändert worden ist,

15.
Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet; als Hersteller gilt auch jeder, der

a)
geschäftsmäßig seinen Namen, seine Handelsmarke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder

b)
ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt,

16.
Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt,

17.
Konformitätsbewertung das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt worden sind,

18.
Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt,

19.
notifizierte Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle,

a)
der die Befugnis erteilende Behörde die Befugnis erteilt hat, Konformitätsbewertungsaufgaben nach den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, die erlassen wurden, um Rechtsvorschriften der Europäischen Union umzusetzen oder durchzuführen, wahrzunehmen, und die von der Befugnis erteilenden Behörde der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union notifiziert worden ist oder

b)
die der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines europäischen Rechtsaktes als notifizierte Stelle mitgeteilt worden ist,

20.
Notifizierung die Mitteilung der Befugnis erteilenden Behörde an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dass eine Konformitätsbewertungsstelle Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß den nach § 8 Absatz 1 zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erlassenen Rechtsverordnungen wahrnehmen kann,

21.
Produkt eine Ware, ein Stoff oder ein Gemisch, das durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden ist,

22.
Risiko die Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des möglichen Schadens,

23.
Rücknahme vom Markt jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird,

24.
Rückruf jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Produkts abzielt,

25.
Verbraucherprodukt ein neues, gebrauchtes oder wiederaufgearbeitetes Produkt, das für Verbraucherinnen und Verbraucher bestimmt ist oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbraucherinnen und Verbrauchern verwendet werden kann, selbst wenn es nicht für diese bestimmt ist; als Verbraucherprodukt gilt auch ein Produkt, das der Verbraucherin oder dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt wird,

26.
verwendungsfertig, wenn ein Produkt bestimmungsgemäß verwendet werden kann, ohne dass weitere Teile eingefügt werden müssen; verwendungsfertig ist ein Produkt auch, wenn

a)
alle Teile, aus denen es zusammengesetzt werden soll, zusammen von einer Person in den Verkehr gebracht werden,

b)
es nur noch aufgestellt oder angeschlossen werden muss oder

c)
es ohne die Teile in den Verkehr gebracht wird, die üblicherweise gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden,

27.
vorhersehbare Verwendung die Verwendung eines Produkts in einer Weise, die von derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen, jedoch nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist,

28.
Wirtschaftsakteur der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften unterliegt.



 

Zitierungen von § 2 ProdSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ProdSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProdSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ProdSG CE-Kennzeichnung
...  (4) Nach der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle nach § 2 Nummer 19 , soweit die notifizierte Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war. Die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aufzugsverordnung (12. ProdSV)
V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 605; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 2 12. ProdSV Begriffsbestimmungen (vom 16.07.2021)
... und der Händler. Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) ...

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Artikel 1 V. v. 03.02.2015 BGBl. I S. 49; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 22 BetrSichV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... oder Nummer 24 bezeichnete Handlung in Bezug auf eine überwachungsbedürftige Anlage nach § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes begeht. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b des ...

Binnenschiffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG)
neugefasst durch B. v. 20.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 82, 126; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 3 BinSchAufgG Rechtsverordnungen (vom 21.03.2023)
... Anlagen der Bundeswehr, b) überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes ; die Ermächtigung erstreckt sich jedoch auf die Arten von Druckbehältern und ...

Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV)
V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 39; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 2 11. ProdSV Begriffsbestimmungen (vom 16.07.2021)
... Produkt genügen muss. Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) ...

Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
G. v. 04.08.1951 BGBl. I S. 488; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
§ 2 KBAG (vom 25.11.2023)
... vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179) für alle Produkte im Sinne von § 2 Nummer 22 und 26 des Produktsicherheitsgesetzes , soweit sie dem Regelungsbereich des Straßenverkehrsgesetzes unterliegen, 5a. ... Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) für alle Produkte im Sinne von § 2 Nummer 21 und 25 des Produktsicherheitsgesetzes , soweit sie dem Regelungsbereich des Straßenverkehrsgesetzes unterliegen, 6. die ...

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)
Artikel 3 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146, 3162
§ 34 ÜAnlG Übergangsvorschriften
... Anlagen in einer Rechtsverordnung gemäß § 31 Satz 2 Nummer 1 gelten die in § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) in der Fassung der Änderung vom ...

Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
neugefasst durch B. v. 17.10.2012 BGBl. I S. 2166, 2725; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 1 VIG Anwendungsbereich (vom 16.07.2021)
... und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie 2. Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte), damit der Markt transparenter gestaltet und ...

Verordnung über einfache Druckbehälter (6. ProdSV)
Artikel 1 V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 597; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 2 6. ProdSV Begriffsbestimmungen (vom 16.07.2021)
... genügen muss. Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) ...

Verordnung über elektrische Betriebsmittel (1. ProdSV)
V. v. 17.03.2016 BGBl. I S. 502; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 2 1. ProdSV Begriffsbestimmungen (vom 16.07.2021)
... genügen muss. Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 6 ProdSGNOG Änderung des Atomgesetzes
... Anlagen". b) In Absatz 3 werden die Wörter „ § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes " durch die Wörter „§ 2 Nummer 1 des Gesetzes über ...
Artikel 10 ProdSGNOG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt. b) Die Wörter „ § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes " werden durch die Wörter „§ 2 Nummer 1 des Gesetzes über ...
Artikel 20 ProdSGNOG Änderung der Verordnung über elektrische Betriebsmittel
... 502) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „ § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung ... vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist," durch die Wörter „ § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)" ersetzt. 2. § 19 wird wie folgt ...
Artikel 22 ProdSGNOG Änderung der Verordnung über einfache Druckbehälter
... 597) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „ § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung ... vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist," durch die Wörter „ § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)" ersetzt. 2. § 17 wird wie folgt ...
Artikel 25 ProdSGNOG Änderung der Explosionsschutzprodukteverordnung
... 39) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „ § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung ... vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist," durch die Wörter „ § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)" ersetzt. 2. § 19 wird wie folgt ...
Artikel 26 ProdSGNOG Änderung der Aufzugsverordnung
... 605) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „ § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung ... vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist," durch die Wörter „ § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)" ersetzt. 2. § 21 wird wie folgt ...
Artikel 32 ProdSGNOG Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
... Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) für alle Produkte im Sinne von § 2 Nummer 21 und 25 des Produktsicherheitsgesetzes , soweit sie dem Regelungsbereich des Straßenverkehrsgesetzes ...
Artikel 35 ProdSGNOG Änderung des Seeaufgabengesetzes
... wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes " durch die Wörter „§ 2 Nummer 1 des Gesetzes über ... Anlagen" ersetzt. 2. In § 9 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „ § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes " durch die Wörter „§ 2 Nummer 1 des Gesetzes über ...