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§ 1 - Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 (RBSFV 2026)
Artikel 1 V. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 243
Geltung ab 01.01.2026; FNA: 860-12-1-13 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2026; FNA: 860-12-1-13 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Fortschreibung für das Jahr 2026
(1) 1Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2026 beträgt 2,25 Prozent. 2Die Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2026 beträgt 1,8 Prozent.
(2) 1Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes werden entsprechend der Veränderungsraten nach Absatz 1 zum 1. Januar 2026 fortgeschrieben. 2Die sich daraus ergebenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen sind niedriger als die für das Jahr 2025 geltenden Eurobeträge. 3Nach § 28a Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten deshalb die für das Jahr 2025 geltenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen auch zum 1. Januar 2026.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Fortschreibung des Teilbetrags für das erste Schulhalbjahr nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. 2Die für das Jahr 2025 geltenden Beträge gelten daher für das Kalenderjahr 2026 weiter.
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