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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2026

Verordnung zur Bestimmung der für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsätze sowie zur Ergänzung der Anlage zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 - RBSFV 2026)


§ 1 Fortschreibung für das Jahr 2026



(1) 1Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2026 beträgt 2,25 Prozent. 2Die Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2026 beträgt 1,8 Prozent.

(2) 1Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes werden entsprechend der Veränderungsraten nach Absatz 1 zum 1. Januar 2026 fortgeschrieben. 2Die sich daraus ergebenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen sind niedriger als die für das Jahr 2025 geltenden Eurobeträge. 3Nach § 28a Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten deshalb die für das Jahr 2025 geltenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen auch zum 1. Januar 2026.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Fortschreibung des Teilbetrags für das erste Schulhalbjahr nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. 2Die für das Jahr 2025 geltenden Beträge gelten daher für das Kalenderjahr 2026 weiter.


§ 2 Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


§ 2 ändert mWv. 1. Januar 2026 SGB XII offen

Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro
gültig ab Regel-
bedarfsstufe 1
Regel-
bedarfsstufe 2
Regel-
bedarfsstufe 3
Regel-
bedarfsstufe 4
Regel-
bedarfsstufe 5
Regel-
bedarfsstufe 6
1. Januar 2026 563506451471390357



§ 3 Ergänzung der Anlage zu § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


§ 3 ändert mWv. 1. Januar 2026 SGB XII offen

Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Euro
gültig im Kalenderjahr Teilbetrag
für das im jeweiligen
Kalenderjahr beginnende
erste Schulhalbjahr
Teilbetrag
für das im jeweiligen
Kalenderjahr beginnende
zweite Schulhalbjahr
202613065