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§ 1 - Registerzensuserprobungsgesetz (RegZensErpG)

§ 1 Anwendungsbereich



1Dieses Gesetz regelt die Erprobung von Verfahren eines Zensus, bei dem die Daten aus vorhandenen Datenbeständen gewonnen werden (Registerzensus), sowie die Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken. 2Das Bundesstatistikgesetz findet Anwendung.

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