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Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus (Registerzensuserprobungsgesetz - RegZensErpG)
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 106
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 29-46 Statistik
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Geltung ab 15.06.2021; FNA: 29-46 Statistik
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Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
§ 1 Anwendungsbereich
1Dieses Gesetz regelt die Erprobung von Verfahren eines Zensus, bei dem die Daten aus vorhandenen Datenbeständen gewonnen werden (Registerzensus), sowie die Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken. 2Das Bundesstatistikgesetz findet Anwendung.
§ 2 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder
(1) Das Statistische Bundesamt bereitet im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder die Erprobung des Registerzensus methodisch vor.
(2) 1Das Statistische Bundesamt ist für die Entwicklung der für die Erprobung des Registerzensus und die Verarbeitung der Daten der Meldebehörden nach § 4 benötigten zentralen technischen Anwendungen verantwortlich. 2Die besonderen Erfahrungen der statistischen Ämter der Länder in der Verbundprogrammierung sollen dabei genutzt werden. 3Das Statistische Bundesamt hält in Zusammenarbeit mit dem Informationstechnikzentrum Bund die für die Aufbereitung und Datenhaltung notwendige IT-Infrastruktur vor. 4Die Verantwortlichkeit der statistischen Ämter der Länder für die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 16 notwendige IT-Infrastruktur bleibt davon unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes G. v. 16. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 106 m.W.v. 23. April 2026
§ 3 Kosten der Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt
Die Kosten, die für die Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt entstehen, werden nicht erstattet.
Abschnitt 2 Bevölkerungsdaten
§ 4 Daten der Meldebehörden
(1) 1Die für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken ab dem 31. Dezember 2023 bis zum 31. Dezember 2030 jährlich zum Stichtag 31. Dezember für jede zum Stichtag mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung gemeldete Person die Daten zu folgenden Merkmalen:
- 1.
- Ordnungsmerkmal im Melderegister,
- 2.
- Familienname, frühere Namen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad,
- 3.
- Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
- 4.
- Wohnort, Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel und frühere Gemeindenamen,
- 5.
- Geburtsdatum,
- 6.
- Geburtsort,
- 7.
- bei Geburt im Ausland: Geburtsstaat,
- 8.
- Geschlecht,
- 9.
- Staatsangehörigkeiten,
- 10.
- Familienstand,
- 11.
- Datum des Einzugs in die Wohnung,
- 12.
- Datum des Wohnungsstatuswechsels,
- 13.
- Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister,
- 14.
- Datum der Anmeldung bei der Meldebehörde,
- 15.
- Datum der Mitteilung des Wohnungsstatuswechsels,
- 16.
- Datum des Zuzugs in die Gemeinde,
- 17.
- Datum des Zuzugs in den Kreis,
- 18.
- Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland,
- 19.
- Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,
- 20.
- bei Zuzug aus dem Inland innerhalb des Berichtsjahres: letzter früherer Wohnort, Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel und frühere Gemeindenamen,
- 21.
- Identifikationsnummer nach § 1 des Identifikationsnummerngesetzes, übergangsweise die Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke nach § 139b der Abgabenordnung.
(2) 1Von den nach Absatz 1 übermittelten Daten werden die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 6 bis 12 und 16 bis 20 als Erhebungsmerkmale und die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 13 bis 15 und 21 als Hilfsmerkmale erfasst. 2Vom Geburtsdatum nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden die Angaben des Monats und des Jahres als Erhebungsmerkmale und die Angaben des Tages als Hilfsmerkmale erfasst.
(3) 1Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern. 2Die Daten zu den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 21 sowie vom Geburtsdatum nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 die Angabe des Tages sind nach Abschluss der Mehrfachfallprüfung nach § 5 Absatz 1 zu löschen, jedoch spätestens drei Jahre nach dem Stichtag. 3Die Daten zu den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Nummer 13 bis 15 sind nach Abschluss der Aufbereitung zu löschen, jedoch spätestens vier Jahre nach dem Stichtag.
(3a) 1Für die Zwecke der Erprobung der Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung darf das Hilfsmerkmal nach Absatz 1 Nummer 21 für das Berichtsjahr 2023 bis zur Zusammenführung nach § 10 gespeichert werden und ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 nach der Zusammenführung nach § 10 zu löschen, spätestens jedoch sechs Jahre nach Übermittlung. 2Für die Zwecke der Erprobung der Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung dürfen die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 (Tag der Geburt) für die Berichtsjahre 2023 und 2024 bis zur Zusammenführung nach § 14 gespeichert werden und sind abweichend von Absatz 3 Satz 2 nach der Zusammenführung nach § 14 zu löschen, spätestens jedoch sechs Jahre nach Übermittlung.
(4) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen innerhalb von 16 Wochen nach dem jeweiligen Stichtag der Datenübermittlungen nach Absatz 1 und der Bereitstellung der für die Aufbereitung erforderlichen technischen Infrastruktur die übermittelten Daten auf Schlüssigkeit, Vollzähligkeit und Vollständigkeit und übermitteln sie an das Statistische Bundesamt.
(5) Zur Klärung eventueller Rückfragen sind die übermittelten Daten bei den Meldebehörden aufzubewahren und 20 Wochen nach dem jeweiligen Stichtag zu löschen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes G. v. 16. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 106 m.W.v. 23. April 2026
§ 5 Mehrfachfallprüfung; Ergänzende Bevölkerungsstatistiken
§ 5 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Das Statistische Bundesamt prüft anhand der Daten nach § 4, ob Personen für mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung gemeldet sind, und bereinigt die Daten, falls erforderlich. 2Sofern hierfür manuelle Abgleiche erforderlich sind, nehmen die statistischen Ämter der Länder diese für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich vor. 3Das Statistische Bundesamt übermittelt die dafür erforderlichen Daten zu diesem Zweck an die statistischen Ämter der Länder.
(2) Das Statistische Bundesamt darf die Daten nach § 4 und § 5 Absatz 1 verarbeiten, um ergänzend zu den Bundesstatistiken nach dem Bevölkerungsstatistikgesetz statistische Auswertungen zum Geburtsstaat, zu Staatsangehörigkeiten, zum Wechsel des Hauptwohnsitzes, zur Bevölkerung nach dem üblichen Aufenthaltsort sowie zu georeferenzierten Bevölkerungszahlen (ergänzende Bevölkerungsstatistiken) zu erstellen, soweit Rechtsakte der Europäischen Union die Übermittlung derartiger Ergebnisse vorsehen.
§ 6 Verarbeitung von Daten aus dem Zensus 2022 zur Methodenentwicklung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Für Zwecke der Entwicklung von Methoden für den Registerzensus und der Erprobung von Verfahren zur Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken darf das Statistische Bundesamt die Daten zu den Merkmalen nach
- 1.
- § 5 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2022,
- 2.
- § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Zensusgesetzes 2022,
- 3.
- § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 des Zensusgesetzes 2022 und
- 4.
- § 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Zensusgesetzes 2022
§ 7 Zusammenführungen
(1) Das Statistische Bundesamt darf die in § 4 genannten Daten für die Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken mit dem fortgeschriebenen Bevölkerungsstand nach § 5 Absatz 1 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zusammenführen.
(2) Das Statistische Bundesamt darf die in § 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Daten für Zwecke der Entwicklung der Methoden der ergänzenden Bevölkerungsstatistiken mit dem fortgeschriebenen Bevölkerungsstand nach § 5 Absatz 1 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zusammenführen.
(3) Nach Abschluss aller einmaligen und jährlichen Aufbereitungsschritte erhalten die statistischen Ämter der Länder auf Anforderung für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich zur Evaluation der entwickelten Methoden eine Kopie der Daten nach den Absätzen 1 bis 3 ohne die Hilfsmerkmale.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes G. v. 16. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 106 m.W.v. 23. April 2026
Abschnitt 3 Weitere Datenquellen
Unterabschnitt 1 Erhebung von Daten zur Erprobung der Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung
§ 8 Daten der Finanzbehörden der Länder
(1) Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung übermitteln die Finanzbehörden der Länder an das Statistische Bundesamt die in elektronischer Form gespeicherten Daten aller einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen nach § 1 des Einkommensteuergesetzes mit Gewinneinkunftsart zu folgenden Merkmalen:
- 1.
- Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke nach § 139b der Abgabenordnung,
- 2.
- Status der aktiven Arbeitgebertätigkeit,
- 3.
- aktive Gewerbekennzahl,
- 4.
- amtlicher Gemeindeschlüssel der betrieblichen Anschrift,
- 5.
- amtlicher Gemeindeschlüssel der Wohnanschrift,
- 6.
- Angaben zur Art der Tätigkeit laut Gewinnermittlung,
- 7.
- ausgeübter Beruf und Art der Tätigkeit laut Fragebogen zur steuerlichen Erfassung und
- 8.
- ausgeübter Beruf laut Hauptvordruck der Einkommensteuererklärung.
(2) 1Von den nach Absatz 1 übermittelten Daten werden die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 8 als Erhebungsmerkmale und die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 als Hilfsmerkmal erfasst. 2Das Hilfsmerkmal ist von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.
(3) 1Für die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 ist Stichtag der 31. Dezember 2023. 2Die Daten nach Absatz 1 Nummer 6 bis 8 werden übermittelt, soweit sie für das Berichtsjahr 2026 vorliegen. 3Die Übermittlung der Daten nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt spätestens zum 30. Juni 2026. 4Die Daten nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 werden unverzüglich übermittelt, sobald sie bei den Finanzbehörden der Länder vorliegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes G. v. 16. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 106 m.W.v. 23. April 2026
§ 9 Daten aus den Lohn- und Einkommensteuerstatistiken
(1) 1Soweit die Finanzbehörden der Länder für die Lohn- und Einkommensteuerstatistik nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über Steuerstatistiken Daten übermittelt haben, verwendet das Statistische Bundesamt zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung und zur Qualitätssicherung die hieraus aufbereiteten Daten aller einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen nach § 1 des Einkommensteuergesetzes mit Gewinneinkunftsart für das Jahr 2023 zu den Merkmalen:
- 1.
- Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke nach § 139b der Abgabenordnung,
- 2.
- Gewerbekennzahl,
- 3.
- Vorliegen eines aktiven Geschäftsverhaltens und
- 4.
- Relation der versteuerten Einkunftsarten.
(2) 1Von den nach Absatz 1 übermittelten Daten werden die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 als Erhebungsmerkmale und die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 als Hilfsmerkmal erfasst. 2Das Hilfsmerkmal ist von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.
(3) 1Die statistischen Ämter der Länder übermitteln an das Statistische Bundesamt zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung die aufbereiteten Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1. 2Sofern die Daten nach Absatz 1 noch nicht aufbereitet vorliegen, sind Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2026, zu übermitteln. 3Ist eine Datenübermittlung nach Satz 2 erfolgt, sind zusätzlich die aufbereiteten Daten nach Absatz 1 nach Abschluss der Aufbereitung zu übermitteln.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes G. v. 16. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 106 m.W.v. 23. April 2026
§ 10 Zusammenführung
1Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung dürfen die folgenden Daten für die Gesamtbevölkerung zusammengeführt und verarbeitet werden:
- 1.
- Daten zu den Merkmalen nach § 4 Absatz 1 Nummer 4, 5 (Angabe des Jahres), 7 bis 10 und 21 für das Berichtsjahr 2023,
- 2.
- nach § 5 Absatz 1 geprüfte und bereinigte Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 für das Berichtsjahr 2023,
- 3.
- nach § 5 Absatz 2 aufbereitete Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 für das Berichtsjahr 2023 sowie
- 4.
- Daten zu den Merkmalen nach den §§ 8 und 9.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes G. v. 16. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 106 m.W.v. 23. April 2026
§ 11 Löschung
1Die Daten zu den Hilfsmerkmalen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 1 sind nach der Zusammenführung nach § 10 Satz 1 zu löschen, spätestens jedoch drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt wurden. 2Die Daten zu den Erhebungsmerkmalen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 1 sind nach der Zusammenführung und Verarbeitung nach § 10 Satz 1 zu löschen, spätestens jedoch sechs Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt wurden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes G. v. 16. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 106 m.W.v. 23. April 2026
Unterabschnitt 2 Erhebung von Daten zur Erprobung der Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung
§ 12 Daten aus den Statistiken der Bundesagentur für Arbeit
(1) Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung übermittelt die Bundesagentur für Arbeit an das Statistische Bundesamt zu allen zum jeweiligen Stichtag erfassten Personen:
- 1.
- Daten aus der Statistik zu den sozialversicherungspflichtig und den geringfügig Beschäftigten zum Stichtag 31. Dezember 2023 und 31. Dezember 2024 sowie
- 2.
- Daten aus der Statistik zu den Arbeitsuchenden und den Arbeitslosen zum Stichtag 13. Dezember 2023 und 12. Dezember 2024.
(2) Aus den Statistiken nach Absatz 1 werden Daten zu folgenden Merkmalen, soweit vorhanden, übermittelt:
- 1.
- höchster oder angestrebter beziehungsweise erreichter Schulabschluss,
- 2.
- höchster oder letzter Berufsabschluss,
- 3.
- Bildungsstand nach der Internationalen Standardklassifikation des Bildungswesens (ISCED),
- 4.
- ausgeübte Tätigkeit (Beruf),
- 5.
- Ausbildungsberuf,
- 6.
- Beschäftigungsart,
- 7.
- Wirtschaftszweig,
- 8.
- Familienname, frühere Namen einschließlich Geburtsnamen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad,
- 9.
- Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
- 10.
- Wohnort, Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel und frühere Gemeindenamen,
- 11.
- Geburtsdatum,
- 12.
- Geburtsort,
- 13.
- Geschlecht,
- 14.
- Staatsangehörigkeit und
- 15.
- Familienstand.
(3) 1Von den nach Absatz 2 übermittelten Daten werden die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 7, 10 und 12 bis 15 als Erhebungsmerkmale und die Daten nach Absatz 2 Nummer 8 und 9 als Hilfsmerkmale erfasst. 2Vom Geburtsdatum nach Absatz 2 Nummer 11 werden die Angaben des Monats und des Jahres als Erhebungsmerkmale und die Angabe des Tages als Hilfsmerkmal erfasst. 3Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.
(4) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen spätestens am 31. August 2026.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes G. v. 16. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 106 m.W.v. 23. April 2026
§ 13 Daten aus dem Zensus 2022 und dem Mikrozensus
(1) 1Die statistischen Ämter der Länder übermitteln zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung die Daten nach § 16 Absatz 1 und die Daten nach § 16 Absatz 3 für die Berichtsjahre 2022, 2023 und 2024 zum 30. Juni 2026 an das Statistische Bundesamt. 2Von der Übermittlung nach Satz 1 sind die Daten nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und ee des Mikrozensusgesetzes sowie die Daten nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 Nummer 4 des Zensusgesetzes 2022 ausgenommen.
(2) 1Die nach Absatz 1 übermittelten Daten nach § 13 Absatz 2 des Zensusgesetzes 2022 sowie nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Mikrozensusgesetzes werden als Hilfsmerkmale erfasst. 2Die nach Absatz 1 übermittelten Daten nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und 9 sowie 16 bis 18 des Zensusgesetzes 2022 und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3, 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und ff, Nummer 7 Buchstabe a bis c und Nummer 8 des Mikrozensusgesetzes werden als Erhebungsmerkmale erfasst. 3Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes G. v. 16. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 106 m.W.v. 23. April 2026
§ 14 Zusammenführung
(1) Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung dürfen die folgenden Daten für die Gesamtbevölkerung zusammengeführt und verarbeitet werden:
- 1.
- Daten zu den Merkmalen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 10 für die Berichtsjahre 2023 und 2024,
- 2.
- nach § 5 Absatz 1 geprüfte und bereinigte Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 für die Berichtsjahre 2023 und 2024,
- 3.
- nach § 5 Absatz 2 aufbereitete Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 für die Berichtsjahre 2023 und 2024 sowie
- 4.
- Daten zu den Merkmalen nach den §§ 12 und 13.
(2) Die Zusammenführung nach Absatz 1 darf mittels der Daten zu folgenden Merkmalen erfolgen:
- 1.
- Familienname, frühere Namen einschließlich Geburtsnamen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad,
- 2.
- Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
- 3.
- Wohnort, Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel und frühere Gemeindenamen,
- 4.
- Geburtsdatum,
- 5.
- Geburtsort,
- 6.
- Geburtsstaat,
- 7.
- Geschlecht,
- 8.
- Staatsangehörigkeiten und
- 9.
- Familienstand.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes G. v. 16. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 106 m.W.v. 23. April 2026
§ 15 Löschung
1Die Daten zu den Hilfsmerkmalen nach § 12 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 13 Absatz 2 Satz 1 sind nach der Zusammenführung nach § 14 zu löschen, spätestens jedoch drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt wurden. 2Die Daten zu den Erhebungsmerkmalen nach § 12 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 13 Absatz 2 Satz 2 sind nach der Zusammenführung und Verarbeitung nach § 14 Satz 1 zu löschen, spätestens jedoch sechs Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt wurden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes G. v. 16. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 106 m.W.v. 23. April 2026
Abschnitt 4 Weitere Regelungen
§ 16 Verarbeitung von Daten aus dem Zensus 2022 und dem Mikrozensus für Zwecke europäischer Bevölkerungsstatistiken einschließlich Zensus
(1) Für Zwecke europäischer Bevölkerungsstatistiken einschließlich Zensus speichern die statistischen Ämter der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich die Daten der Haushaltsstichprobe nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Nummer 16 bis 18 und Absatz 2 des Zensusgesetzes 2022.
(2) 1Die Daten zu den Merkmalen nach § 13 Absatz 2 des Zensusgesetzes 2022 werden getrennt von den Daten zu den Merkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Nummer 16 bis 18 des Zensusgesetzes 2022 gespeichert und gesondert gesichert aufbewahrt. 2Sie sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch sechs Jahre nach dem Zensusstichtag nach § 1 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2022.
(3) 1Zur Aktualisierung und Ergänzung der Daten zu den Merkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 und 16 bis 18 des Zensusgesetzes 2022 speichern die statistischen Ämter der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich nach Abschluss der Aufbereitung des jeweiligen Mikrozensus die Daten nach:
- 1.
- § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3, Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, cc, ee und ff sowie Nummer 7 Buchstabe a bis c und Nummer 8 des Mikrozensusgesetzes,
- 2.
- § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Mikrozensusgesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes G. v. 16. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 106 m.W.v. 23. April 2026
§ 17 Einrichtungsregister
(1) 1Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundes- und Landesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Register über Sonderbereiche (Einrichtungsregister). 2Zum Aufbau und zur Pflege des Einrichtungsregisters dürfen Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden. 3Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Einrichtungsregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung der Zwecke nach Satz 1 erforderlich ist.
(2) Das Einrichtungsregister enthält Daten zu folgenden Merkmalen:
- 1.
- Ordnungsnummer der Einrichtung,
- 2.
- Ordnungsnummer der Anschrift nach § 13 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes,
- 3.
- Art der Einrichtung,
- 4.
- Name und Anschrift der Einrichtung,
- 5.
- Anzahl der Einrichtungsplätze,
- 6.
- Name oder Bezeichnung und Anschrift des Trägers, Verwalters oder Eigentümers der Einrichtung,
- 7.
- Kontaktdaten des Trägers, Verwalters oder Eigentümers der Einrichtung,
- 8.
- Möglichkeit zur eigenen Haushaltsführung.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- „Sonderbereiche" insbesondere Wohnheime und Gemeinschaftsunterkünfte;
- 2.
- „Wohnheime" Einrichtungen, die dem Wohnen bestimmter Bevölkerungskreise dienen und eine eigene Haushaltsführung ermöglichen;
- 3.
- „Gemeinschaftsunterkünfte" Einrichtungen, die bestimmungsgemäß der längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen dienen und in denen Personen in der Regel keinen eigenen Haushalt führen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes G. v. 16. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 106 m.W.v. 23. April 2026
§ 18 Durchführung von Untersuchungen zur Nutzung von Fernerkundungsdaten
1Für Untersuchungen zur Eignung von Fernerkundungsdaten für die Gewinnung und Qualitätssicherung von Daten zu Gebäuden und Wohnungen im Registerzensus darf das Statistische Bundesamt für bis zu 3 Prozent der Gesamtfläche Deutschlands die Daten zu den Merkmalen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, e, f, g, Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 2 Nummer 5 des Zensusgesetzes 2022 und nach § 4 Nummer 6 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 einschließlich abgeleiteter Merkmale verarbeiten. 2Die statistischen Ämter der Länder dürfen diese Daten zur Durchführung von Untersuchungen zur Erfüllung des Zwecks nach Satz 1 nutzen, soweit diese Daten sich auf Flächen des jeweiligen Landes beziehen, die in der Stichprobe von 3 Prozent enthalten sind. 3Die Daten sind nach Abschluss der Untersuchungen, spätestens jedoch am 31. Dezember 2027 zu löschen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes G. v. 16. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 106 m.W.v. 23. April 2026
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