§ 1 - Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023 (SVRechGrV 2023 k.a.Abk.)

V. v. 28.11.2022 BGBl. I S. 2128 (Nr. 47)
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 860-6-4-31 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung



(1) Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 40.740 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3.395 Euro.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) nach § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 39.480 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3.290 Euro.



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