§ 1 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)

V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453 (Nr. 36)
Geltung ab 01.11.2019; FNA: 9513-38-9 Schiffsbesatzung

§ 1 Geltungsbereich


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung gilt für die Unterkünfte, die Freizeiteinrichtungen und die medizinischen Räumlichkeiten für Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen, die

1.
die Bundesflagge führen und

2.
nach dem 1. November 2019 auf Kiel gelegt worden sind.

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Zitierungen von § 1 SeeUnterkunftsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SeeUnterkunftsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeUnterkunftsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 SeeUnterkunftsV Übergangsvorschriften
... Abweichend von § 1 sind auf Schiffe, die vor dem 1. August 2013 auf Kiel gelegt worden sind, die folgenden ...


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