(1) Dieses Gesetz regelt die Arbeits- und Lebensbedingungen von Seeleuten an Bord von Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen. Es gilt nicht für gewerbsmäßig genutzte Sportboote unter 24 Meter Länge, wenn auf diesen nicht mehr als zwei Personen beschäftigt sind.
(2) Für Beschäftigte an Bord eines Fahrzeuges, das
- 1.
- die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), in der jeweils geltenden Fassung, seewärts nicht verlässt oder zu verlassen beabsichtigt oder
- 2.
- die in Nummer 1 bezeichneten Wasserstraßen nur auf Grund einer besonderen schiffssicherheitsrechtlichen Genehmigung seewärts verlassen darf,
gelten die in der Binnenschifffahrt anzuwendenden arbeitsrechtlichen Vorschriften.
(3) Für Seeleute auf Schiffen unter ausländischer Flagge gelten die §§
139 bis 141 sowie für Schiffe unter ausländischer Flagge die §§
137 und
138.
§ 143 SeeArbG Eingriffsbefugnisse der Berufsgenossenschaft (vom 26.11.2019) ... und die bei ihr beschäftigten Personen befugt, 1. Schiffe im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 und Schiffe unter ausländischer Flagge, 2. Sachverhalte an Land, soweit diese ... (3) Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass ein Schiff nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder ein Schiff unter ausländischer Flagge nicht den Anforderungen des § 129 Absatz 1 ...
B. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 605
V. v. 05.07.2013 BGBl. I S. 2228