§ 1 - Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten (SoldRehaHomG)

§ 1 Rehabilitierung


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Vor dem 3. Juli 2000 ergangene wehrdienstgerichtliche Urteile werden insoweit aufgehoben, als sie einvernehmliche homosexuelle Handlungen zum Gegenstand haben. 2Dies gilt nicht für solche Handlungen, die auch am 23. Juli 2021 noch ein Dienstvergehen darstellen.

(2) 1Ist jemand als Soldatin oder Soldat oder als Reservistin oder Reservist der Bundeswehr vor dem 3. Juli 2000 wegen der in Absatz 1 genannten Handlungen, wegen homosexueller Orientierung oder wegen ihrer oder seiner geschlechtlichen Identität dienstrechtlich nicht nur unerheblich benachteiligt worden, so wird festgestellt, dass die Benachteiligungen aus heutiger Sicht Unrecht waren. 2Eine nicht unerhebliche Benachteiligung liegt vor, wenn die Soldatin oder der Soldat oder die Reservistin oder der Reservist

1.
aus dem Dienst entlassen worden ist,

2.
nicht mehr befördert oder nicht mehr mit höherwertigen Aufgaben betraut worden ist,

3.
nicht mehr in einer Dienststellung als unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter in der Truppe verblieben ist,

4.
in ihre oder seine frühere Laufbahn zurückgeführt worden ist oder

5.
nach damaliger Praxis einer Maßnahme vergleichbarer Intensität ausgesetzt war.

(3) Für frühere Soldatinnen und Soldaten der Nationalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Über die Regelungen dieses Gesetzes hinaus entfalten die Aufhebung nach Absatz 1 und die Feststellung nach Absatz 2 keine Rechtswirkungen.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 1 SoldRehaHomG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SoldRehaHomG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoldRehaHomG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SoldRehaHomG Verfahren; Rehabilitierungsbescheinigung
... Das Bundesministerium der Verteidigung stellt auf Antrag fest, ob ein Urteil nach § 1 Absatz 1 aufgehoben worden ist oder ob eine Benachteiligung nach § 1 Absatz 2 vorliegt. ... fest, ob ein Urteil nach § 1 Absatz 1 aufgehoben worden ist oder ob eine Benachteiligung nach § 1 Absatz 2 vorliegt. Über die Feststellungen nach Satz 1 wird eine ... die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 genügt die Glaubhaftmachung einer Verurteilung nach § 1 Absatz 1 oder einer anderen dienstrechtlichen Benachteiligung nach § 1 Absatz 2. ... Verurteilung nach § 1 Absatz 1 oder einer anderen dienstrechtlichen Benachteiligung nach § 1 Absatz 2 . Insbesondere kann die Abgabe einer Versicherung an Eides statt verlangt werden. ... Bundesministerium der Verteidigung zuständig. (3) Wer auf Grund eines Urteils nach § 1 Absatz 1 oder kraft Gesetzes infolge einer Benachteiligung nach § 1 Absatz 2 seinen Dienstgrad in der ... Grund eines Urteils nach § 1 Absatz 1 oder kraft Gesetzes infolge einer Benachteiligung nach § 1 Absatz 2 seinen Dienstgrad in der Bundeswehr verloren hat, erhält auf Antrag die Erlaubnis, diesen ...
§ 3 SoldRehaHomG Entschädigung; Entschädigungsverfahren
...  (2) Die Entschädigung beträgt 1. 3.000 Euro für jedes nach § 1 Absatz 1 aufgehobene Urteil und 2. einmalig 3.000 Euro für Benachteiligungen nach § 1 ... Absatz 1 aufgehobene Urteil und 2. einmalig 3.000 Euro für Benachteiligungen nach § 1 Absatz 2 . (3) Der Antrag auf Entschädigung ist innerhalb einer Ausschlussfrist ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed