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§ 1 - Steueroasen-Abwehrverordnung (StAbwV)

V. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5236 (Nr. 85); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 375
Geltung ab 24.12.2021; FNA: 610-1-29-1 Allgemeines Steuerrecht
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§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung benennt

1.
die nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes, die in der jeweils geltenden EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt sind und

2.
den Zeitpunkt, ab dem ein bisher als nicht kooperativ genanntes Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Gesetzes nicht länger erfüllt.

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