§ 1 - Stiftungsfinanzierungsgesetz (StiftFinG)

G. v. 19.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 383
Geltung ab 23.12.2023; FNA: 63-23 Bundeshaushalt

§ 1 Politische Stiftungen


§ 1 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Politische Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche, die durch die ihr nahestehende Partei im gegenseitigen Einvernehmen anerkannt sind. 2Die Anerkennung durch eine Partei kann jeweils nur für eine politische Stiftung erfolgen.

(2) 1Politische Stiftungen sind von den ihnen jeweils nahestehenden Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängig. 2Sie handeln selbständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit. 3Sie wahren die gebotene Distanz zu den jeweils nahestehenden Parteien.

(3) Sie sind in der Wahl ihrer Rechtsform frei.

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Zitierungen von § 1 StiftFinG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 StiftFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StiftFinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 StiftFinG Voraussetzungen der Förderung
... vertreten ist. (3) Die nahestehende Partei, welche die politische Stiftung nach § 1 Absatz 1 anerkannt hat, wurde nicht von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen. (4) ...
§ 4 StiftFinG Ende der Förderung
... wenn nach Beginn der Förderung 1. festgestellt wurde, dass die Anerkennung nach § 1 Absatz 1 entfallen oder die Voraussetzung des § 2 Absatz 2 nicht mehr gegeben ist, 2. ...
§ 7 StiftFinG Zuständigkeit
... nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ist für die Feststellung des Vorliegens der Anerkennung nach § 1 Absatz 1 , für die Feststellungen nach § 2 Absatz 1 und für die Feststellungen nach § 4 ...
§ 9 StiftFinG Anerkennung bereits geförderter Stiftungen
... politische Stiftungen nach § 1 Absatz 1 anerkannt gelten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Friedrich-Ebert-Stiftung e. ...


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