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§ 1 - Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV)

V. v. 05.02.2008 BGBl. I S. 141 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 121 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 15.02.2008; FNA: 900-15-5 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 1 Nummernplan



(1) Die Bundesnetzagentur legt in einem Nummernplan für jeden Nummernraum fest, wie dieser strukturiert und ausgestaltet ist. Dazu bestimmt sie insbesondere:

1.
das Format der Nummern,

2.
ob und wie eine Untergliederung in Nummernbereiche und eine weitere Untergliederung in Nummernteilbereiche erfolgt,

3.
den Nutzungszweck,

4.
ob und unter welchen Voraussetzungen direkte, originäre oder allgemeine Zuteilungen vorgenommen werden,

5.
die Höchstzahl der einem Unternehmen für bestimmte Nummernarten zuteilbaren Nummern,

6.
das für Zuteilungen erforderliche Maß an abgeleitet zugeteilten Nummern,

7.
sonstige Bedingungen für die Nutzung, insbesondere wie viele Tage nach dem Wirksamwerden einer Zuteilung eine Nummer spätestens genutzt sein muss (Nutzungsfrist).

(2) Die Bundesnetzagentur gibt den Nummernplan als Allgemeinverfügung im Amtsblatt bekannt, soweit nicht Gründe der nationalen Sicherheit entgegenstehen.

(3) Vor der Festlegung nach Absatz 1 ist eine öffentliche Anhörung durchzuführen. Hiervon kann in Ausnahmefällen abgesehen werden, insbesondere wenn Maßnahmen zur Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernraums im öffentlichen Interesse erfolgen.



 

Zitierungen von § 1 TNV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TNV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 TNV Änderungen des Nummernplans (vom 01.12.2021)
... Nummerierungskonzept beschrieben sind, ist eine öffentliche Anhörung durchzuführen. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.  ...
§ 4 TNV Nummernzuteilung (vom 01.01.2024)
... Nummernraum ein Nummernplan erlassen worden ist. Die Allgemeinverfügung nach § 1 ist für den Zuteilungsnehmer auch dann verbindlich, wenn die Zuteilung darauf nicht ...
§ 12 TNV Übergangsvorschriften
... zum Erlass eines Nummernplans nach § 1 Abs. 1 gelten die im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation, der ...