Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV)

V. v. 05.02.2008 BGBl. I S. 141 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 121 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 15.02.2008; FNA: 900-15-5 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
|

§ 2 Nummerierungskonzept



Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach öffentlicher Anhörung jährlich ein Nummerierungskonzept über die Entwicklungen auf dem Telekommunikationsmarkt und deren Auswirkungen auf den Nummernplan. Das Nummerierungskonzept soll insbesondere enthalten:

1.
eine Übersicht über den Belegungsgrad und die Nachfrageentwicklung für jeden genutzten Nummernraum, Nummernbereich und Nummernteilbereich,

2.
Kriterien, nach denen Nummernknappheit bestimmt wird,

3.
eine Identifizierung der Nummernräume, Nummernbereiche und Nummernteilbereiche, für die in den kommenden fünf Jahren eine Knappheit erwartet wird,

4.
eine Übersicht über die noch verfügbaren, nicht bestimmten Zwecken gewidmeten Nummernbereiche und Nummernteilbereiche,

5.
ob und aus welchen Gründen eine Änderung des Nummernplans aufgrund von Entwicklungen im Bereich der Telekommunikation erforderlich ist sowie

6.
konkrete Planungen zu Änderungen des Nummernplans.