Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung zur Anpassung des Betrags zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik für das Jahr 2022 (TeleFinV 2022)

V. v. 26.11.2021 BAnz AT 30.11.2021 V1
Geltung ab 01.12.2021; FNA: 860-5-81 Sozialgesetzbuch

§ 1 Anpassung des Betrags zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik



Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zahlt an die Gesellschaft für Telematik zu deren Finanzierung für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 zusätzlich zu dem in § 316 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung festgelegten Betrag in Höhe von 1,50 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung einen Betrag in Höhe von 0,04 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung.



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