Verordnung zur Anpassung des Betrags zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik für das Jahr 2026 (TeleFinV 2026)

V. v. 05.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 309
Geltung ab 10.12.2025 bis 31.12.2026; FNA: 860-5-98 Sozialgesetzbuch
Eingangsformel
§ 1 Anpassung des Betrags zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet aufgrund des § 316 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist:

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§ 1 Anpassung des Betrags zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik



Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zahlt an die Gesellschaft für Telematik zu deren Finanzierung für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 zusätzlich zu dem in § 316 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Betrag von 1,50 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung einen Betrag in Höhe von 0,37 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung.

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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Januar 2027 TeleFinV 2026 offen

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. Dezember 2025.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Gesundheit

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