(1) Dieses Gesetz regelt im Interesse einer umfassenden und auf Langfristigkeit angelegten Information der Endverbraucher die Kennzeichnung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden.
(2) Vom Anwendungsbereich umfasst sind Lebensmittel nach
Anlage 1, die von Tieren einer in
Anlage 2 genannten Tierart gewonnen wurden und zur Abgabe an den Endverbraucher im Inland bestimmt sind.
(3) Die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Kennzeichnungsvorschriften bleiben unberührt.